Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus

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josef

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#22
Was Kontaktpersonen wissen müssen
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Die Coranavirus-Fallzahlen steigen und damit auch das Risiko, selbst ins Umfeld infizierter Personen zu geraten. Doch ab wann gilt man als Kontaktperson? Wer ist K1, wer K2? Welche Quarantäneregeln treten damit in Kraft? Und was ist zu tun, wenn man eine Benachrichtigung durch die „Stopp Corona“-App bekommt?
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Prinzipiell gilt man als Kontaktperson, wenn man Kontakt zu einer Person hatte, die positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Ausschlaggebend dafür, ob man zu den Kontaktpersonen zählt, ist vor allem der Zeitraum. Denn eine Kontagiosität, also die Möglichkeit, sich angesteckt zu haben, besteht bis zu 48 Stunden vor und bis zehn Tage nach Erkrankungsbeginn. Dieser wird mit dem ersten Auftreten von Symptomen definiert.

An einem Beispiel veranschaulicht heißt das: Wenn Person A am Montag Person B trifft, Person B am Mittwoch Symptome bekommt und dann tatsächlich positiv getestet wird, ist Person A eine Kontaktperson. Und: Person B ist von Mittwoch gerechnet noch weitere zehn Tage ansteckend. Wenn eine infizierte Person sehr schwere oder langwierige Symptome zeigt, kann der Zeitraum, in dem sie andere anstecken kann, auch länger sein.
Bei asymptomatisch Infizierten wird es ein bisschen komplizierter, da es sich dabei um Personen handelt, die das Virus zwar in sich tragen, aber keine Symptome aufweisen. Hier gilt der Grundsatz, dass die Kontagiosität 48 Stunden vor bis zehn Tage nach Probenentnahme besteht.

APA/AFP/Alex Halada
Liebende oder potenziell Kategorie-1-Kontaktpersonen? Wer „ungeschützten direkten Kontakt“ (Umarmungen, Händeschütteln) mit einer infizierten Person hatte, gilt als K1

K1 oder K2?
Unterschieden werden zwei Arten von Kontaktpersonen: jene mit einem hohen Infektionsrisiko (Kategorie 1, K1) und jene mit einem niedrigen Infektionsrisiko (Kategorie 2, K2). Eine Zuordnung zu der jeweiligen Kategorie hängt davon ab, wie lange und wie intensiv der Kontakt zu der positiv getesteten Person war.

Laut Gesundheitsministerium sind K1-Kontaktpersonen jene, die
  • länger als 15 Minuten (das heißt auch mehrmals hintereinander für mehrere Minuten) direkten Kontakt in einer Entfernung von unter zwei Metern mit einer infizierten Person hatten
  • sich im selben Raum wie eine infizierte Person aufhielten (wieder länger als 15 Minuten und näher als zwei Meter)
  • ungeschützten direkten Kontakt mit einer infizierten Person hatten (Hände schütteln, Umarmungen etc.)
  • ungeschützten, direkten Kontakt mit infektiösen Sekreten eines bestätigten Falls hatten (Anhusten, Anspucken)
  • mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren – unabhängig von der Entfernung (Feiern, Sport in Innenräumen, gemeinsames Singen)
  • im Flugzeug, Zug oder Reisebus direkt neben einer infizierten Person gesessen sind
  • im gleichen Haushalt mit einer infizierten Person leben
  • Gesundheitspersonal, das ohne Schutzausrüstung positiv Getestete betreut
Ausnahme: Wurden während des Kontakts geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Trennwände etc.) kann die Kontaktperson zwar der Kategorie 2 zugeordnet werden, dennoch gelten die gleichen Testregelungen wie für K1-Kontaktpersonen. Ob der Kontakt im geschlossenen Raum oder im Freien stattgefunden hat, ist für die Einstufung nicht relevant.
Laut Gesundheitsministerium sind K2-Kontaktpersonen jene, die
  • innerhalb der vergangenen drei Monate selbst positiv auf das Coronavirus getestet wurden
  • Kinder unter zehn Jahren
  • kürzer als 15 Minuten direkten Kontakt in einer Entfernung von unter zwei Metern mit einer infizierten Person hatten
  • länger als 15 Minuten direkten Kontakt in einer Entfernung von über zwei Metern mit einer infizierten Person hatten
  • im gleichen Flugzeug, Zug oder Bus wie eine infizierte Person gesessen sind
Getty Images/Westend61
Während K2-Kontaktpersonen soziale Kontakte lediglich reduzieren sollten, müssen K1-Kontaktpersonen zehn Tage in Quarantäne

Was passiert, wenn ich Kontaktperson bin?
Nachdem eine Person positiv auf das Coronavirus getestet worden ist, muss sie den Gesundheitsbehörden des Magistrats gegenüber ihre Kontaktpersonen angeben. Im Normalfall wird man als Kontaktperson also von den Gesundheitsbehörden kontaktiert und muss sich bei diesen registrieren lassen. Dabei müssen der Name, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie der Berufsort, die Berufstätigkeit und Informationen über Wohnverhältnisse angegeben werden.

CoV-Fall im gleichen Haushalt?
Kommt es in einem Haushalt zu einem CoV-Fall, müssen alle weiteren Haushaltsmitglieder für 14 Tage in Quarantäne – beginnend mit jenem Tag, an dem die infizierte Person erstmals Symptome gezeigt hat. (Unabhängig vom Auftreten weiterer Fälle im gleichen Haushalt.) Können entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden, etwa eine räumliche Trennung, verkürzt sich diese auf zehn Tage – ab dem letzten potentiell ansteckenden Kontakt.

Im Gegenzug erhält man ein Informationsschreiben über das Krankheitsbild, den Krankheitsverlauf und mögliche Übertragungsrisiken sowie darüber, wie man seinen Gesundheitszustand selbst überwachen kann. Ist man eine K1-Kontaktperson, erhält man zudem einen Absonderungsbescheid.

Doch egal, ob man direkt von den Behörden kontaktiert wird oder auf anderem Weg, etwa direkt von der positiv gestesten Person, davon erfährt, dass man K1-Kontaktperson ist, die Folge ist immer die gleiche:
K1-Kontaktpersonen müssen bis zum zehnten Tag nach dem letzten kontagiösen Kontakt in Quarantäne, dürfen also ihre Wohnung nicht verlassen.

Wieder an einem Beispiel veranschaulicht bedeutet das: Wenn Person A am Montag die, wie sich später herausstellen wird, infizierte Person B trifft, muss Person A bis zum Mittwoch der darauffolgenden Woche in Quarantäne bleiben. Nach zehn Tagen kommt es im Normalfall zu einer Kontaktaufnahme durch die Behörden, um den Fall abzuschließen.

In diesen zehn Tagen muss man als K1-Kontaktperson seinen Gesundheitszustand streng überwachen und etwa zweimal täglich Fiebermessen. Laut Gesundheitsministerium sollten „bei ausreichenden Testkapazitäten“ K1-Kontaktpersonen einer Testung unterzogen werden. Die schlechte Nachricht: Ein negatives Testergebnis verkürzt nicht die Zeitdauer der Quarantäne. Man kann sich also nicht „freitesten“, schließlich könnte man immer noch erkranken.

Wird allerdings nicht getestet und es treten Symptome auf (Fieber, Husten, Atembeschwerden, Müdigkeit, Durchfall Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns etc.) muss man als Kontaktperson sofort die zuständige Gesundheitsbehörde informieren, gilt man dann doch als Verdachtsfall. Zudem sollte man die Gesundheitshotline 1450 verständigen, um die weitere Vorgehensweise abzuklären.

Keine Quarantäne für K2-Kontaktpersonen
Im Gegensatz zu K1-Kontaktpersonen, müssen K2-Kontaktpersonen nicht in Quarantäne, allerdings gibt es hier seitens des Gesundheitsministeriums die Aufforderung, soziale Kontakte sowie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Reisetätigkeiten freiwillig stark zu reduzieren. Auch sollte man Aufzeichnungen über seine Kontakte führen und noch bewusster auf die Einhaltung von Hygienemaßnahmen achten (Hust- und Niesetikette sowie Händewaschen).

Regeln für alle
Egal ob Kontaktperson oder nicht – Abstandregeln und die richtige Hust- und Niesetikette (in den Ellbogen!) gelten für alle. Und: Händewaschen nicht vergessen.

In manchen Fällen können seitens der Behörden auch der Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen und Versammlungsorten sowie Tätigkeiten, bei denen es zu häufigen Kontakten mit anderen Personen kommt, untersagt werden. Einschränkungen betreffen allerdings nur den Freizeitbereich, der Besuch einer Bildungseinrichtung ist davon ausgenommen.

Abgesehen von den Quarantänevorschriften gelten für K2-Kontaktpersonen die gleichen Regeln wie für K1-Kontaktpersonen – wird man von den Behörden kontaktiert, muss man sich registrieren lassen, erhält ein Informationsschreiben, sollte seinen Gesundheitszustand beobachten und bei Symptomen die Behörden sowie 1450 verständigen.

Seitens des Gesundheitsministeriums heißt es gegenüber ORF.at jedoch: „In infektionsepidemiologischen Hoch-Zeiten werden bei der Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Kapazitätsengpässen natürlich enge K1-Kontaktpersonen, die ein großes Risiko haben, die Infektion an viele weitere Personen oder an Personen, die ein großes Risiko für einen schweren Verlauf haben, weiterzugeben, priorisiert.“ Daher kann es sein, dass man als K2-Kontaktperson nicht von den Behörden kontaktiert wird.

Erfährt man also auf anderem Wege, dass man K2-Kontaktperson ist, entfallen die Registrierung sowie das Informationsschreiben. Dennoch sollte man seinen Gesundheitszustand beobachten und bei Symptomen die Behörden sowie 1450 verständigen. Als K2-Kontaktperson gilt man ebenso bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem letzten kontagiösen Kontakt.

Zu abweichenden Vorgaben beim Kontaktpersonenmanagement kommt es bei Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern, Mitwirkenden an künstlerischen Darbietungen sowie beim Gesundheits, Pflege- und Schlüsselpersonal.

„Stopp Corona“-App: Was tun bei Benachrichtigung?
Schon oft wurde an die Bevölkerung appelliert, die „Stopp-Corona“-App zu installieren, die als digitales Kontakttagebuch dient. Wenn man sich selbst mit dem Coronavirus infiziert hat, kann man über die App eine entsprechende Meldung abgeben, woraufhin alle Kontakte aus den vergangenen zwei Tagen anonym darüber benachrichtigt werden. Hierfür klickt man auf den Button „Ärztliche Bestätigung melden“ (letzter Punkt in der App).

Als Empfänger einer Benachrichtigung gibt es zwei Optionen: Bekommt man eine gelbe Meldung, heißt das, man hatte Kontakt mit einem Verdachtsfall innerhalb der vergangenen zwei Tage. Danach sollte man seinen Gesundheitszustand überwachen, Sozialkontakte vermeiden und einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Warnung gilt allerdings nur als Information.

Erhält man eine rote Benachrichtigung, heißt das, man hatte Kontakt mit einem bestätigten Fall innerhalb der vergangenen zwei Tage. Nun gilt man als Kategorie-4-Kontaktperson – eine Kategorie, die extra für die App-Nutzer und -Nutzerinnen eingeführt wurde – und muss bei 1450 eine Testung veranlassen und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Der Unterschied zu K1-Kontaktpersonen: Wenn eine Testung nach fünf Tagen ein negatives Ergebnis ergibt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden.

Größte Wahrscheinlichkeit für positives Ergebnis am fünften Tag
Warum erst ab dem fünften Tag nach Kontakt? Weil dann die größte Wahrscheinlichkeit für ein positives Testergebnis besteht, beträgt die Inkubationszeit von Covid-19 (Zeitraum zwischen dem Kontakt mit dem Krankheitserreger bis zum Auftreten der ersten Krankheitsanzeichen) doch durchschnittlich fünf bis sechs – manchmal auch bis zu zehn Tage. Zur Erinnerung: Bis zu zwei Tage davor und zehn Tage nach Symptombeginn gilt man als ansteckend.

Weitere Details, etwa was es bei einem positiven CoV-Fall im Haushalt zu beachten gilt, finden sich im Dokument „Informationen für Kontaktpersonen“ des Gesundheitsministeriums. Aktuelle Informationen, auch für Kontaktpersonen, in Fremsprachen gibt es hier.
22.11.2020, sita, ORF.at

Link:
Coronavirus: Was Kontaktpersonen wissen müssen
 

Varga

Mann aus den Bergen
Mitarbeiter
#23
Geht es noch komplizierter? Da hat doch keiner mehr den Durchblick!
Es sieht so aus, als möchten die Österreicher Weltmeister werden, im verkomplizieren, bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Ein Beispiel aus der Privatfliegerei in Österreich:
Eine Firma betreibt einen Flugplatz mit Werkstatt, Flugschule und Flugzeugvermietung. Die Werkstatt darf die Unterhaltsarbeiten an Flugzeugen durchführen. Die Flugschulung kann stattfinden. Lehrer und Schüler mit Maske. Ein Flugzeug mieten, und allein, oder zu zweit fliegen gehen, darf man nicht. Werkstattflüge sind auch nicht gestattet, egal ob allein oder zu zweit.
„Es spinnen die Römer „, hat mal einer gesagt!
Proteste hat es bereits gegeben.

Gruss
Varga
 

josef

Administrator
Mitarbeiter
#24
Zwar keine Schutzmaßnahme, aber...

Maske und Brille: So verhindert man das Beschlagen
Seit der Maskenpflicht klagen viele Brillenträger über das gleiche Problem: beschlagene Gläser, die die Sicht rauben. In der kalten Jahreszeit tritt das noch häufiger auf als ohnehin schon. Was Brillenträgerinnen und -träger gegen mangelnden Durchblick tun können.

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Menschen mit Brille stehen nicht selten im Nebel, wenn sie beim Betreten eines Geschäfts ihre Maske aufsetzen. Ein Problem, das auch Hans-Peter Hutter kennt. Der Umweltmediziner der MedUni Wien trägt selbst Brille. „Das passiert üblicherweise im Winter, wenn man von der Kälte in einen warmen Raum kommt und wird jetzt noch verstärkt, weil zusätzlich warme Luft über den Mund-Nasen-Schutz nach oben dringt und das Glas beschlägt“, so Hutter.

Maske am Nasenrücken abdichten
Die Luftfeuchtigkeit kondensiert an den Gläsern, und vorbei ist es mit dem Durchblick. Je schlechter die Maske oben am Nasenrücken aufliegt, desto mehr warme Atemluft streift über die Brille. Das lässt sich aber ändern, wenn man darauf achtet, dass die Maske möglichst exakt auf Nase sitzt und gut abdichtet.
APA/AFP/Lehtikuva/Markku Ulander
Auch in Coronavirus-Zeiten sollen Brillenträger klare Sicht haben

„Die meisten Masken haben im oberen Bereich einen verformbaren Draht eingearbeitet, der so zurechtgebogen werden sollte, dass hier möglichst keine Ausatemluft über die Maske hinaus über die Brillengläser drüber streicht“, so Markus Gschweidl, Bundesinnungsmeister der Augenoptiker.

Papiertaschentuch und Heftpflaster

Daniel M. Heiferman
Ein US-Mediziner empfiehlt ein Pflaster zum Fixieren

Damit die Maske enger sitzt, kann man die Bänder zusätzlich vor den Ohren kreuzen. Weitere Tipps sind, den oberen Rand der Maske ein wenig nach innen zu schlagen oder ein Papiertaschentuch zwischen Maskenrand und Brille einzuklemmen.

Abhilfe schaffen soll auch ein Heftpflaster, mit dem die Maske auf dem Nasenrücken fixiert wird. Die Brille wird dann über dem Mund-Nasen-Schutz aufgesetzt. Es kann aber sein, dass die Brillengläser dann nicht mehr optimal sitzen und man deshalb nicht mehr scharf sieht.

Mit der richtigen Atmung lässt sich der lästige Nebel beim Wechsel in einen warmen Raum ebenfalls ein wenig mindern. Am besten bläst man die Luft nicht nach vorne durch die Maske aus, sondern atmet nach unten, rät Hutter. Flötenatmung nennt sich das.

Anti-Beschlag-Tücher und -Sprays
Eine weitere Möglichkeit ist, die Brillengläser mit speziellen Mitteln zu behandeln, um so klare Sicht zu bekommen. „Es gibt imprägnierte Tücher, mit denen diese Anti-Beschlag-Mittel auf das Glas aufgebracht werden, und es gibt Anti-Beschlag-Sprays, die die Brille gegen das Anlaufen schützen“, so Gschweidl.

Rund 15 Euro kosten solche Anti-Fogging-Mittel und -Tücher. Einmal aufgetragen, sollen sie bis zu 72 Stunden lang wirken. In Internetforen beklagen sich manche Nutzer aber darüber, dass sich durch diese Mittel Wassertropfen auf dem Glas bilden, die die Sicht erst recht stören. Hier gilt die Devise: ausprobieren.

Es gibt auch spezielle Brillengläser, die bereits über eine Anti-Fogging-Beschichtung verfügen, die nur noch durch Verreiben mit einem Tuch aktiviert wird – das ist die wohl teuerste Variante.

Hausmittel können schaden
Von diversen Hausmitteln und Tipps aus dem Internet rät Optiker Gschweidl ab. So wird etwa häufig empfohlen, Rasierschaum, Seife oder Zahnpasta auf den Gläsern zu verreiben. Das könne im schlimmsten Fall die Hartschicht der Brillengläser auf Dauer beschädigen. Auch chlorhaltige Desinfektionsmittel und selbst Geschirrspülmittel seien zu aggressiv.

Am besten reinigt man die Brillengläser zuerst gründlich unter fließendem Wasser mit einer milden Handseife ohne rückfettende Substanzen und behandelt sie dann erst mit einem Anti-Beschlag-Mittel.

Kontaktlinsen als Alternative
Wer von der schlechten Sicht genervt ist, mag Masken mit Ventil bevorzugen, die das Ausatmen erleichtern, und hoffen, dass dadurch die Gläser weniger anlaufen. Davor warnt jedoch Umweltmediziner Hutter, Masken mit Ventil seien sinnlos. „Weil Personen, die infektiös, aber asymptomatisch sind, leider auch Viren abgeben und dadurch dieses System ‚Wir schützen die anderen vor uns‘ durchbrechen“, so Hutter.

Fazit: Es gibt keine Allheilmittel gegen angelaufene Brillengläser im Winter. Manchmal genügt es aber schon, im Warmen ein wenig zu warten, bis sich der Nebel von selbst wieder lichtet, oder die Brille abzunehmen. Kontaktlinsenträger haben übrigens kein Problem durch die Maske, die Linsen beschlagen nicht.

Maske, Brille, Haube, Schal, Handschuhe, Kopfhörer
Bleibt die Frage, wie man das Gewurschtel mit Brille, Maske, Haube, Handschuhen, Schal und vielleicht noch Kopfhörern bzw. Hörgerät am besten löst. Hutter rät, sich für eine Reihenfolge beim An- und Ausziehen zu entscheiden und diese dann immer einzuhalten. Verheddert sich trotzdem etwas und die Brille wird verbogen – die Optiker haben auch im zweiten Lockdown für Reparaturen geöffnet.
29.11.2020, Karin Fischer, help.ORF.at

Links:
Maske und Brille: So verhindert man das Beschlagen
 

josef

Administrator
Mitarbeiter
#25
Ganz einfach, ohne den laufenden Ankündigungs- und Angstmachepressekonferenzen:

Die Formel "OIDA"

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- Obstond hoitn (Abstand halten)

- Immer d'Händ woschn (Immer die Hände waschen)

- Daham bleibn (Zuhause bleiben)

- A Maskn aufsetzn (Eine Maske aufsetzen)


Wien ist bekanntlich anders... 1606810038290.png ( Stadt Wien Wien ist anders | Download logos | GMK Free Logos )
...und so kann man hier mit dem Wort "Oida" so ziemlich alles ausdrücken. In Zeiten von Corona kommt eben noch die OIDA-Regel hinzu :)
 

Geist

Worte im Dunkel
Mitarbeiter
#26
Selbstschutz hat viel mit Selbstreflektion und Beschäftigung mit der Situation zu tun, insofern passt der Artikel gut ins Thema:

„Höhlenkompetenz“ hilft in der Pandemie

Nicht alle leiden in gleicher Weise unter einem erzwungenen Rückzug, wie eine Befragung von Studierenden aus dem Frühjahr bestätigt. Wie gut man damit umgehen kann, liegt auch an der „Höhlenkompetenz“, die Menschen schon vor Zehntausenden Jahren durch schwere Zeiten brachte, so die These eines Kommunikationsforschers.

Die Höhle kann ein Raum sein, der beispielsweise vor wilden Tieren schützt; man kann sich aber auch darin eingesperrt fühlen, wenn man nicht mehr rausgehen kann, weil es draußen eiskalt und unwirtlich ist, wie das etwa während der letzten Eiszeit manchmal notwendig war. Diese ambivalente Lebenserfahrung aus der fernen Vergangenheit spiegelt sich heute in den gemischten Gefühlen angesichts der pandemiebedingten Freiheitsbeschränkungen, meint Jürgen Grimm von der Universität Wien.

Damals musste der Mensch eine bestimmte „Höhlenkompetenz“ entwickeln, um durch die karge Zeit der Entbehrungen zu kommen. „Überlebt haben diejenigen, denen es gelang, ihre Depression und ihre Paranoia zu zähmen, die sie mit Sicherheit entwickelten haben. Immerhin sind etwa 95 Prozent der Bevölkerung damals gestorben“, erklärt Grimm gegenüber science.ORF.at. Am besten gelang das jenen, die ihre Vorstellungskraft positiv nutzen und so dem Wahnsinn widerstehen konnten.

Langfristig habe dies der ganzen Art das Überleben gesichert und einige wichtige Fortschritte beschert: z.B. die Kunst – mit ihr konnten die Menschen Vorstellungen sichtbar machen, außerdem ermöglicht sie einen Perspektivenwechsel; oder die Perfektionierung von Werkzeugen, denn man hatte viel Zeit zum Ausprobieren und Tüfteln. Außerdem entwickelte sich der Mensch damals zum Transzendenzwesen, das eine Behausung zumindest im Geiste jederzeit verlassen kann. „Es gab gewissermaßen eine Dialektik zwischen Verengung im Innenraum und einer Erweiterung des Bewusstseins, das könnte man auch inneres Wachstum nennen“, so Grimm.

Test für Höhlenkompetenz

Ebendiese Fähigkeiten können auch heute helfen, wenn Menschen aufgrund einer Pandemie am besten ihr Haus nicht verlassen sollten. Oder anders ausgedrückt: Mit entsprechender Höhlenkompetenz kommt man besser durch einen Lockdown. Kompetente Bewohner haben ihre Ängste und Aggressionen im Griff. Gegen den Mangel an äußeren Reizen wissen sie sich zu helfen, etwa durch Brotbacken, Malen und Meditieren. „Auch Netflix würde ich dazuzählen“, meint Grimm.

AFP/REMY GABALDA
Höhlenmalerei in der Niaux Höhle in Frankreich

Inwieweit es den heutigen Menschen gelingt, die inneren Potenziale der Kaltzeit zu mobilisieren, war Ausgangspunkt einer Befragung, die Grimm und sein Team im heurigen Juni mit 607 österreichischen Studentinnen und Studenten – alle in einer vergleichbar gesicherten Lebenslage – durchgeführt haben. Der dafür entwickelte Test zur Höhlendisposition soll ausloten, auf welche Weise die Höhlensituation erlebt wird, verursacht sie Angst und Leid oder akzeptiert man sie? Überwiegen negative Deutungsmuster oder gibt es auch eine positive Höhlenfantasie?

Tatsächlich ließen sich in den Daten die Spuren des archaischen Denkens ausmachen: Höhlenkompetenz auf der einen, Höhlenpathologie – wie die Forscher das negative Erleben zusammenfassen – auf der anderen. Wie der Test zeigt, zählt die Mehrheit – also etwa zwei Drittel – zu den Kompetenten, durch Corona habe die Höhlenkompetenz sogar zugenommen. „Aber es gibt auch Menschen, die die Situation als Gefängnis erleben und als Freiheitsberaubung“, erklärt der Forscher. Man begegnet ihnen z.B. auf den derzeit häufigen Demonstrationen gegen die CoV-Maßnahmen. Sie glauben auch häufiger an Verschwörungstheorien – denn damit kann man zumindest einen Schuldigen für das ganze Elend ausmachen. „Die Irrationalität ist gewissermaßen die Schattenseite der menschlichen Fantasiebegabung“, meint Grimm.

Kompetenz fördern

Wie gut die Befragten durch die Isolation kamen, war dabei von wenigen Faktoren abhängig. Die kompetenten „Höhlenbewohner“ hatten ein differenziertes Weltbild und vor allem sehr viel Empathie. Die Fähigkeit, sich in andere reinzuversetzen, Rücksicht zu nehmen, das helfe auf engem Raum, aber auch weit darüber hinaus. „Mit der Empathie kommt automatisch mehr ‚Welt‘ in das öde Höhlenleben“, schreibt Grimm in seinem Bericht. Die Gestaltung des Soziallebens werde damals wie heute in der Regel von den empathisch überdurchschnittlich Begabten übernommen, oft sind das Frauen. Neben dieser zwischenmenschlichen Komponente sei es vor allem wichtig, die Fantasiefähigkeit in kreative Prozesse zu stecken und damit seine Vorstellungskraft zu kultivieren.

Könnte die Höhlenkompetenz die Menschheit heute wieder in ähnlicher Weise vorwärtsbringen wie es vor Zehntausenden Jahren geschah? „Ganz bestimmt“, meint Grimm. „Das gesteigerte Bewusstsein, Dinge in größeren Zusammenhängen zu denken, könnte uns auch nach der Pandemie zugutekommen“. Immerhin gebe es z.B. schon Umfragen, die zeigen, dass die Bereitschaft, sich mit der Klimakatastrophe zu beschäftigen, wächst.
Damit während der andauernden Pandemie die Kompetenz und nicht die pathologischen Züge zunehmen, bräuchte aber auch Unterstützung, betont Grimm: Zum einen ganz praktische Hilfe, z.B. wenn Menschen zuhause zwischen Kindern, Haushalt und Beruf aufgerieben werden. Der Kommunikationsforscher plädiert aber auch für mehr Kunst und Kultur, die eine ganz wichtige Systemfunktion hätten. „Auch Fernsehen und Netflix sind eine Möglichkeit der Fantasiebewirtschaftung, aber wir brauchen da mehr.“ Er vermisse bei aller notwendigen Vorsicht Ideen sowie politischen Willen, damit auch kulturelle Erlebnisse bald wieder möglich werden.

Eva Obermüller, science.ORF.at
Quelle: „Höhlenkompetenz“ hilft in der Pandemie
 

josef

Administrator
Mitarbeiter
#27
Die neuesten Regeln lt. der Bekanntgabe bei der gefühlten 298. Pressekonferenz am 02.12. durch das "virologische Quartett":

Weihnachten und Co.:
Die neuen Regeln ab Montag 7. Dezember 2010
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Mit 7. Dezember treten die neuen Regeln zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie in Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen gelten wieder nur nachts, es gibt weiterhin Kontaktbeschränkungen, aber Ausnahmeregelungen für die Feiertage. Der Handel und Pflichtschulen dürfen wieder öffnen. Einreisende aus Risikogebieten müssen in Quarantäne.
Online seit gestern, 16.36 Uhr
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Die Maßnahmen gelten ab 7. Dezember und bleiben (vorerst) bis 6. Jänner aufrecht.

Ausgangsbeschränkungen
Die Ausgangsbeschränkungen gelten – wie vor dem Lockdown – wieder von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Den eigenen privaten Wohnbereich darf man zu dieser Zeit nur aus bestimmten Gründen verlassen. Das sind Arbeit, notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, anderen Menschen zu helfen und sie zu pflegen sowie für Bewegung an der frischen Luft.

Kontaktbeschränkungen
Leicht entschärft werden die Regeln hinsichtlich Treffen mit nicht haushaltszugehörigen Personen. Untertags dürfen sich Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben, sich mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Das dürfen insgesamt maximal sechs Personen und sechs Kinder sein.

Ausnahmeregelungen gibt es für die Weihnachtsfeiertage und den Silvesterabend. Am 24., 25., 26. und 31. Dezember dürfen sich insgesamt zehn Personen (allerdings bereits inklusive Kindern) treffen, unabhängig davon, in wie vielen Haushalten sie leben. Auch gilt in diesen Fällen die nächtliche Ausgangssperre nicht, man kann also auch nach 20.00 Uhr weiterfeiern. Geburtstagsfeiern und Jubiläumsfeiern bleiben untersagt.

Quarantäne nach Einreise
Ab 19. Dezember gilt eine Quarantänepflicht für Einreisende nach Österreich. Geplant ist die Einstufung der Risikogebiete auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der positiven Coronavirus-Fälle. Alle Länder, die einen Wert höher als 100 verzeichnen, werden als Risikogebiet eingestuft – aktuell gehören alle Nachbarländer Österreichs dazu. Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, müssen zehn Tage in Quarantäne gehen. Freitesten ist nach fünf Tagen mittels PCR-Test möglich. Ausnahmen soll es beispielsweise für Geschäftsreisende und Pendler geben. Die Regelung wird bis zum 10. Jänner gelten, hier zielt man vor allem auf das orthodoxe Weihnachtsfest am 7. Jänner ab.

Abstandsregeln, Maskenpflicht
Weiter aufrecht bleibt die Einmeterabstandsregel im öffentlichen Raum zu nicht haushaltszugehörigen Personen. In geschlossenen öffentlichen Räumen gilt weiter die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS), Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind weiterhin ausgenommen.

Handel, Gastronomie und Dienstleistungen
Der Handel darf wieder öffnen. Es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, und für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von zehn Quadratmetern pro Kunden. Auch alle Dienstleistungen, auch die „körpernahen“ wie Friseure, sind wieder geöffnet. Auch hier ist der Mund-Nasen-Schutz Pflicht.

Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 6.00 und 19.00 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben rund um die Uhr erlaubt. Verboten wird hingegen der Verkauf offener alkoholischer Getränke per Abholung – das betrifft im Wesentlichen Punschstände. Auch Weihnachtsmärkte wird es heuer keine geben.

Schulen und Kindergärten
Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf, allerdings gilt ab dem Alter von zehn Jahren eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Einzige Ausnahme: Maturaklassen dürfen an die Schulen zurückkehren.

Veranstaltungen und Tourismus
Veranstaltungen bleiben weiterhin nahezu komplett untersagt, Ausnahmen gibt es u. a. für Demonstrationen, religiöse Veranstaltungen sowie Partei- und Politikveranstaltungen. Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben für touristische Zwecke weiterhin geschlossen. Ausnahmen gibt es etwa für Geschäftsreisende.

Ab 7. Jänner sollen Beherbergungsbetriebe wie auch Kultureinrichtungen und Kinos unter Einschränkungen und abhängig vom Infektionsgeschehen wieder öffnen. Geplant ist eine Zwischenevaluierung im Dezember.

Sport und Freizeit
Sämtliche Indoor-Sportanlagen für Amateursportlerinnen und -sportler bleiben gesperrt, auch jene, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt. Damit bleiben auch Fitnessstudios und Hallenbäder zu. Outdoor-Sportstätten können ab 24. Dezember öffnen. Dazu zählen auch die Skigebiete. Seilbahnen, Gondeln und andere Aufstiegshilfen dürfen bis zum 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden. Danach gibt es für geschlossene Bereiche eine Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent, Schutzmasken müssen auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend getragen werden. Der Profisportbereich bleibt weiterhin aufrecht.

Museen und Bibliotheken sind wieder geöffnet – unter denselben Bedindungen wie im Handel, also mit Pflicht zum Mund-Nasen-Schutz wie mit Beschränkung von zehn Quadratmetern pro Besucher.

Am Arbeitsplatz
Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen. Sind weder der Einmeterabstand noch andere Schutzmaßnahmen möglich, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Aufrecht bleiben die bekannten Regeln für öffentliche Verkehrsmittel sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Einmeterabstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern und für Transporte von Menschen mit Behinderungen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen bis 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden, sie bleiben etwa Profisportlern vorbehalten.

Spitäler, Alters- und Pflegeheime
In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden (z. B. den Eltern). Ausgenommen von der Besuchsbeschränkung ist die Palliativ- und Hospizbegleitung. Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Coronavirus-Test machen, sind keine Tests verfügbar, muss eine FFP2-Maske getragen werden.

Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Coronavirus-Tests vorweisen, dasselbe gilt für Besucher. In Spitälern gelten dieselben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es für die Begleitung bei Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung sowie bei der Palliativ- und Hospizbegleitung.

Begräbnisse und Religionsausübung
Eheschließungen am Standesamt ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gelten die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
03.12.2020, red, ORF.at/Agenturen

Link:
Weihnachten und Co.: Die neuen Regeln ab Montag
 

josef

Administrator
Mitarbeiter
#28
Letztes Update - ich verkneife mir jeden weiteren Kommentar:

Erweiterte Maskenpflicht und Co.
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Die neuen Regeln ab 17. Dezember im Überblick
Seit 17. Dezember ist die dritte Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Darin geregelt sind – neben den weiterhin gültigen Kontaktbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen in der Nacht – auch Ausnahmen für die Feiertage. Die Maskenpflicht wird vor allem am Arbeitsplatz ausgeweitet, strengere Bestimmungen gelten künftig auch in Alten- und Pflegeheimen. Im Folgenden die aktuellen Regeln im Überblick:
Online seit gestern, 17.01 Uhr
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Die dritte Covid19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt bis 26. Dezember. Am 22. Dezember wird der Hauptausschuss erneut zusammenkommen, um etwa die Regelungen für Silvester zu diskutieren.

Ausgangsbeschränkungen
In der Zeit abseits von den beiden Weihnachtsfeiertagen gelten Ausgangsbeschränkungen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Den eigenen privaten Wohnbereich darf man zu dieser Zeit nur aus bestimmten Gründen verlassen. Das sind Arbeit, notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, anderen Menschen zu helfen und sie zu pflegen sowie für Bewegung an der frischen Luft. Am 24. und 25. Dezember sind die Ausgangsbeschränkungen ausgesetzt.

Kontaktbeschränkungen
Untertags dürfen sich Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben, mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Das dürfen insgesamt maximal sechs Erwachsene und sechs Kinder sein.

Für die Feiertage gibt es Ausnahmeregelungen: Für das Weihnachtsfest dürfen am 24. und 25. Dezember maximal zehn Personen auch aus mehreren Haushalten zusammentreffen. Ab dem 26. Dezember gelten wieder die bisherigen Regeln mit Ausgangsbeschränkungen.

Abstandsregeln, Maskenpflicht
Weiter aufrecht ist die Einmeterabstandsregel im öffentlichen Raum zu nicht haushaltszugehörigen Personen. In geschlossenen öffentlichen Räumen gilt weiter die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS), Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind weiterhin ausgenommen.

Neu ist, dass die Verordnung nun auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen vorschreibt, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z. B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält. Ausnahmen gibt es, wenn diese Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen, dann müssen organisatorische Maßnahmen (etwa die Bildung von festen Teams) ergriffen werden.

Handel, Gastronomie und Dienstleistungen
Der Handel ist wieder geöffnet. Es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, und für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Auch alle Dienstleistungen, auch die „körpernahen“ wie Friseure, sind wieder offen. Auch hier ist der Mund-Nasen-Schutz Pflicht.

Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 6.00 und 19.00 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben rund um die Uhr erlaubt. Verboten ist hingegen der Verkauf offener alkoholischer Getränke per Abholung – das betrifft im Wesentlichen Punschstände. Auch Christkindlmärkte gibt es heuer nicht.

Schulen und Kindergärten
Pflichtschulen und Kindergärten sind wieder im Regelbetrieb, allerdings gilt ab dem Alter von zehn Jahren eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Oberstufen und Universitäten bleiben im Fernunterricht. Maturaklassen dürfen an die Schulen zurückkehren, im Schichtbetrieb ist das auch für einzelne Fächer (z. B Werken) möglich. Die Weihnachtsferien werden für alle Schulstufen bis 11. Jänner verlängert. Wer am 7. und 8. Jänner Betreuungsbedarf hat, kann seine Kinder in die Schule schicken.

Veranstaltungen und Tourismus
Veranstaltungen bleiben weiterhin nahezu komplett untersagt, Ausnahmen gibt es u. a. für Demonstrationen, religiöse Veranstaltungen, Profisport sowie Partei- und Politikveranstaltungen. Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen gibt es etwa für Geschäftsreisende.

Ab 7. Jänner sollen Beherbergungsbetriebe wie auch Kultureinrichtungen und Kinos unter Einschränkungen und abhängig vom Infektionsgeschehen wieder öffnen. Geplant ist eine Zwischenevaluierung im Dezember.

Sport und Freizeit
Sämtliche Sportanlagen für Amateursportlerinnen und -sportler in Innenräumen bleiben gesperrt, auch jene, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt. Damit bleiben auch Fitnessstudios und Hallenbäder zu.

Sportstätten im Freien für jene Sportarten, bei deren Ausübung es zu keinem Körperkontakt kommt, dürfen öffnen. Somit sind etwa Eislaufen, Skilanglauf, Golf und Leichtathletik wieder möglich, unter Wahrung der Abstandsregeln und einer Beschränkung von einem Sportler bzw. einer Sportlerin pro zehn Quadratmeter.

Andere Sportstätten im Freien können am 24. Dezember öffnen. Dazu zählen auch die Skigebiete. Seilbahnen, Gondeln und andere Aufstiegshilfen dürfen bis zum 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden. Danach gibt es für geschlossene Bereiche eine Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent, Schutzmasken müssen auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend getragen werden. Der Profisportbereich bleibt aufrecht.

Museen und Bibliotheken sind ebenfalls wieder offen – unter denselben Bedingungen wie im Handel, also mit Pflicht zum Mund-Nasen-Schutz und mit Beschränkung von zehn Quadratmetern pro Besucher. Ab 24.12.2020 dürfen außerdem Tierparks, Zoos und botanische Gärten wieder öffnen, sämtliche Institutionen müssen jedoch ein Präventionskonzept vorlegen.

Abstand und MNS in öffentlichen Verkehrsmitteln
Aufrecht bleiben die bekannten Regeln für öffentliche Verkehrsmittel sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Einmeterabstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern und für Transporte von Menschen mit Behinderungen.

Spitäler, Alters- und Pflegeheime
In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden (z. B. den Eltern). Ausgenommen von der Besuchsbeschränkung ist die Palliativ- und Hospizbegleitung. Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Coronavirus-Test machen. Das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) ist für alle Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher ab 18. Dezember verbindlich vorgeschrieben.

Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Coronavirus-Tests vorweisen, dasselbe gilt für Besucher. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen zweimal pro Woche getestet werden und Heimbetreiber müssen auch für Bewohnerinnen zwei Tests pro Woche bereitstellen.

Begräbnisse und Religionsausübung
Eheschließungen auf dem Standesamt sind nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gelten die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Quarantäne nach Einreise
Ab 19. Dezember gilt eine Quarantänepflicht für Einreisende nach Österreich. Grundsätzlich muss jeder, der ab diesem Zeitpunkt einreist, für zehn Tage in Quarantäne. Freitesten kann man sich nach frühestens fünf Tagen, und das auf eigene Kosten.

Ausnahmen gelten für Personen, die aus jenen wenigen Ländern anreisen, deren CoV-Belastung noch immer gering ist und die auch keinen negativen Test vorweisen müssen. Das sind Reisende aus Australien, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, dem Vatikan und als einzige EU-Staaten Finnland und Irland. Allerdings müssen sie sich dort zehn Tage davor ununterbrochen aufgehalten haben.

Ebenfalls ohne Restriktionen einreisen dürfen Menschen, die regelmäßig pendeln, wobei Personenbetreuer hier ausgenommen sind. Ausgenommen sind zudem Personen, die in die Enklaven Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss und Jungholz einreisen.

Ohne Test kommen können auch jene, die mindestens einmal pro Monat zu familiären Zwecken bzw. zum Besuch des Lebenspartners einreisen. Ebenso ist die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, uneingeschränkt möglich. Ein Familienbesuch nur für eine Weihnachts- bzw. Silvesterfeier gilt nicht als Ausnahme.

Eine weitere für den Arbeitsmarkt relevante Ausnahme ist jene für Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen, denn hier sind nun auch die Personenbetreuer, also die 24-Stunden-Betreuung, umfasst. Auch aus humanitären Gründen kann eingereist werden. Diplomaten und medizinische Begleitpersonen dürfen ebenfalls ins Land kommen, ohne Quarantäne befürchten zu müssen. Sie müssen bei Einreise allerdings ein ärztliches Zeugnis vorweisen, das einen negativen PCR- bzw. Antigen-Test bestätigt und bei dem die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt. Wird erst in Österreich getestet, wobei auch ein Antigen-Test möglich ist, endet die Quarantäne mit Vorliegen des negativen Ergebnisses.
17.12.2020, red, ORF.at/Agenturen
Link:
Erweiterte Maskenpflicht und Co.: Die neuen Regeln im Überblick
 

josef

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#29
Die ab heute, 26. Dezember 2020 - 0.00 Uhr geltenden neuen Regelungen:

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Oliver Schopf politische Karikatur: Coronavirus: Während der Großteil des Landes im Home-Office arbeitet, präsentiert die Bundesregierung ihre Maßnahmen noch in analoger Form.

Dritter Lockdown
Die Regeln seit 26. Dezember
Der dritte CoV-Lockdown mit Start am 26. Dezember bringt wieder viele strikte Maßnahmen. Die Ausgangsbeschränkungen gelten rund um die Uhr, Kontakte werden stark eingeschränkt. Der Handel ist bis auf Grundversorger geschlossen, Gastronomie, Beherbergungs-, viele Freizeit- und alle Kulturbetriebe bleiben zu.
Update: 26.12.2020, 0.02 Uhr
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Der Lockdown startete am zweiten Weihnachtsfeiertag, dem Stefanitag am 26. Dezember, und endet für alle am 24. Jänner. Allerdings ist die Möglichkeit eines früheren „Freitestens“ geplant: Wer an den (für 15., 16. und 17. Jänner vorgesehenen) Gratismassentests teilnimmt und dann ein negatives Ergebnis vorlegen kann, darf den Lockdown am 18. Jänner beenden – Details dazu sind noch nicht bekannt!!!

Für Silvester gibt es keine Ausnahmen, zum Jahreswechsel gelten alle Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.

Ausgangsbeschränkungen
Die Ausgangsbeschränkungen gelten wieder rund um die Uhr. Der eigene private Wohnbereich darf dann auch tagsüber nur aus bestimmten Gründen verlassen werden. Gestattet sind die Fahrt in die Arbeit, das Erledigen notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (etwa der Einkauf) und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch der Aufenthalt im Freien zur „körperlichen und psychischen Erholung“ ist erlaubt (etwa für Spaziergänge und Individualsport). Die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen fällt ebenfalls wieder unter die Ausnahmen.

Kontaktbeschränkungen
Kontakte sind im dritten Lockdown wieder stark eingeschränkt. Gestattet sind nur Treffen zwischen einem Haushalt (eine oder mehrere Personen) und einer Einzelperson eines anderen Haushalts. Das gilt explizit auch für Privatbereiche außerhalb des Wohnbereichs wie Gärten, Scheunen, Schuppen und Garagen. Grundsätzlich ausgenommen von den Beschränkungen sind u. a. das Treffen mit dem Lebenspartner und Aufsichtspflichten über minderjährige Kinder. So können etwa beide Großeltern mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder kann auch durch Personen wahrgenommen werden, die nicht dem Familienkreis zuzurechnen sind – etwa Babysitter, Tageseltern, Nachbarn.

Einreisebeschränkungen
Weiterhin aufrecht sind die seit 19. Dezember geltenden Einreisebeschränkungen nach Österreich. Alle Personen, die bis zum 18. Jänner nach Österreich einreisen, müssen sofort eine zehntägige Quarantäne antreten. Die Quarantäne kann durch einen negativen PCR-oder Antigen-Test früher beendet werden, der frühestens am fünften Tag möglich ist. Ausgenommen sind lediglich Einreisen aus Staaten, deren CoV-Belastung noch immer gering ist (Australien, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, Vatikan, Finnland, Irland).

Ebenfalls ohne Restriktionen einreisen dürfen etwa regelmäßige Pendler und Personen, die in die Enklaven Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss oder Jungholz einreisen. Ohne Test kommen können auch jene, die mindestens einmal pro Monat zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen – oder bei schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten im Familienkreis.

Bildungseinrichtungen
Alle Schulen starten nach Ende der Weihnachtsferien mit 7. Jänner im Distanzunterricht, die Schülerinnen und Schüler bleiben also zu Hause. Für Schüler bis 14 Jahre wird es bei Bedarf an den Schulen wieder Betreuung und Lernunterstützung geben. Der Präsenzunterricht soll mit 18. Jänner wieder aufgenommen werden, einen CoV-Test braucht es für den Schulbesuch nicht. In Kindergärten ist die Besuchspflicht im letzten Kindergartenjahr aufgehoben. Die Universitäten bleiben im Distance-Learning.

Handel und Dienstleistungen
Der Handel sperrt bis auf die Grundversorger (u. a. Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Post, Banken, Trafiken, Tankstellen) bis einschließlich 17. Jänner zu. Auch hier besteht die Maskenpflicht (für Kunden und Mitarbeiter). Für Kundenbereiche gilt eine Zutrittsbeschränkung: Pro Kunde müssen mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Neu ist die Ausnahme für die Abholung von bestellten Waren, geschlossene Räumlichkeiten dürfen dabei aber nicht betreten werden. Alle „körpernahen“ Dienstleistungen wie Friseure müssen wieder schließen. Erlaubt bleiben Besuche von Kfz- und Fahrradwerkstätten.

Gastronomie und Tourismus
Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6.00 bis 19.00 Uhr weiterhin gestattet. Dabei dürfen weiterhin keine offenen alkoholischen Getränke verkauft werden. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Von der Schließung sind neben Restaurants auch Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen. Ab 18. Jänner sollen aus aktueller Sicht auch die Beherbergungsbetriebe wieder öffnen dürfen.

Sport und Skibetrieb
Sport im Freien alleine ist wie seit Beginn der Pandemie weiter erlaubt. Outdoor-Sportstätten (etwa Loipen und Eislaufplätze) bleiben geöffnet, es gilt ein Mindestabstand und zehn Quadratmeter pro Person. Den Landesbehörden ist es auch wieder gestattet, in ihrem Ermessen Skibetrieb zu ermöglichen. Bei der Liftbenützung sowie in den Wartebereichen ist das Tragen einer FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) für Personen ab 15 Jahren verpflichtend, jüngere Kinder brauchen keine Maske zu tragen. Geschlossene oder abdeckbare Lifte (Gondeln, Kabinen, abdeckbare Sessellifte) dürfen nur zur Hälfte belegt werden – das gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
Alle Kontaktsportarten (wie z. B. Fußball) bleiben untersagt. Sportstätten im Inneren sind für Hobbysportler weiterhin geschlossen. Sobald diese Sportstätten wieder öffnen, soll ein negatives Testergebnis die Voraussetzung zur Nutzung sein.

Veranstaltungen und Kultur
Veranstaltungen bleiben vorerst nahezu komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kulturevents, Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte. Betroffen von den Schließungen sind auch wieder Bibliotheken. Eine Öffnung von Kultureinrichtungen wie Museen, Theatern und Konzerthäusern ist für 18. Jänner vorgesehen. Besuchen können soll man dann diese Veranstaltungen nur nach negativem Test. Außerdem werden drinnen maximal 500 Besucher erlaubt, draußen 750.

Freizeiteinrichtungen
Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios und Hallenbädern bleibt untersagt. Betroffen von den Schließungen sind auch Vergnügungsparks, Tanzschulen, Wettbüros und Casinos, Prostitutionslokale, Indoorspielplätze und Paintballanlagen. Auch Zoos und botanische Gärten haben geschlossen.

Öffentliche Verkehrsmittel
Aufrecht bleiben die bekannten Regeln für öffentliche Verkehrsmittel sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Abstandspflicht von einem Meter. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern und für Transporte von Menschen mit Behinderungen.

Arbeitsplatz
Wo es möglich ist, wird weiterhin Homeoffice empfohlen. Für den Arbeitsplatz gilt eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z. B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält. Ausnahmen gibt es, sofern die Arbeit mit Maske nicht möglich ist (z. B. Schauspielproben). In solchen Fällen müssen „organisatorische Maßnahmen“ getroffen werden (etwa die Bildung von festen Teams).

Alters- und Pflegeheime
In Alters-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohnerinnen und Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden (z. B. den Eltern). Ausgenommen von der Besuchsbeschränkung ist die Palliativ- und Hospizbegleitung.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Test machen und durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines CoV-Tests vorweisen, dasselbe gilt für Besucher. In Spitälern gelten dieselben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es für die Begleitung bei Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung sowie bei der Palliativ- und Hospizbegleitung.

Abstandsregeln und Maskenpflicht
Aufrecht bleibt die Einmeterabstandsregel im öffentlichen Raum. Zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss dieser Sicherheitsabstand eingehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen – und darf dann einen Gesichtsschild tragen.

Eheschließungen, Begräbnisse und Gottesdienste
Eheschließungen am Standesamt sind weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Test- und FFP2-Maskenpflicht
Ab 18. Jänner ist geplant, dass Beschäftigte in körpernahen Berufen einmal pro Woche einen Test machen müssen, alternativ wird das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht. Betroffen davon sind etwa Lehrer, Kellner, Friseure, Kosmetiker, Mitarbeiter öffentlicher Verkehrsmittel mit Kundenkontakt, alle Gesundheits- und Pflegeberufe mit Patientenkontakt sowie am Bau Beschäftigte. In Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen sollen künftig Massentests möglich sein. Auch ein regionaler Lockdown soll dort gegebenenfalls erfolgen.
26.12.2020, red, ORF.at/Agenturen

Link:
Dritter Lockdown: Die Regeln seit 26. Dezember
 

josef

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#30
Infos zur Impfung in allen Ländern
Derzeit läuft die erste Phase der Impfungen in Österreich. Dabei ist vorgesehen, dass bis Ende Jänner die erste Runde der Impfungen in allen Alters- und Pflegeheimen abgeschlossen wird. In mehreren Bundesländern können sich aber auch jene, die derzeit noch keine Impfung erhalten können, vormerken lassen.
Online seit heute, 12.01 Uhr
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Wer wann geimpft wird, ist im Nationalen Impfplan festgelegt. Die Alten- und Pflegeheime sind als Erstes dran, dann geht es – idealerweise – nach Altersgruppen und Stufen der Gefährdung weiter. Die Reihenfolge, in der geimpft wird, gilt österreichweit und wurde vom Gesundheitsministerium festgelegt. Pflege- und Gesundheitspersonal wird etwa ebenfalls priorisiert. Die Impfungen sind in allen Fällen freiwillig.

Derzeit sind Bund und Länder noch dabei, die nächsten Phasen der Impfung vorzubereiten – etwa Websites, um sich für eine Impfung anzumelden oder vormerken zu lassen. Der Bund ist für die Lieferung des Impfstoffs zuständig, die Länder organisieren die Impfungen.

Vormerkung in den Bundesländern
Möglich ist die Vormerkung – das ist noch keine Anmeldung – bereits in einigen Bundesländern, wobei es teilweise Einschränkungen beim Alter gibt.
Die Landesregierungen von Tirol und Salzburg kündigen auf ihren Websites an, dass ab 1. Februar die Anmeldung zur Impfung möglich sein soll – ebenfalls online. Im Burgenland ist eine Anmeldung ab 22.1. möglich, in der Steiermark können sich über 80-Jährige ab 25.1. online oder in ihrer Gemeinde anmelden.
In Kärnten können sich für die Impfung qualifizierte Personen – Menschen über 80 und Mitarbeiter einer Covid-19-Station – über ihre Wohnsitzgemeinde für eine Impfung anmelden. Eine elektronische Anmeldeplattform ist im Aufbau.
Die jeweils aktuellen Informationen und Entwicklungen bei den Impfungen in den Bundesländern gibt es hier:
Information von Rotem Kreuz und Regierung
Über die Möglichkeiten, sich für die Impfung anzumelden oder vormerken zu lassen, informiert auch die gemeinsame Website von Regierung und Rotem Kreuz – Österreich impft.
Wie rasch es mit den Impfungen vorangehen wird, hängt von vielen Faktoren ab: zuallererst von der Verfügbarkeit von Impfstoff und dem nötigen Personal, einer guten Organisation der gesamten Planung und Durchführung der Impfung inklusive ihrer Dokumentation. Diese Durchführung liegt bei den einzelnen Ländern, was teils unterschiedliches Timing und Vorgehensweise erklären.

Infohotline 0.00—24.00 Uhr
Die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) hat eine Telefonhotline, bei der man rund um die Uhr Infos zum Coronavirus und zur Impfung erhalten kann: 0800 555 621.
21.01.2021, guti, ORF.at

Links:
Impfung: Infos zur Impfung in allen Ländern
 

josef

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#31
Achtung: Auch der Abstand zwischen den Ohren des Babyelefanten ist zwischenzeitlich auf 2 Meter gewachsen! :);):D

Verschärfte Maskenpflicht in Kraft
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Ab sofort ist die FFP2-Maske der neue Standard zum Schutz vor einer Übertragung des Coronavirus: Mit 25. Jänner ist das Tragen eines „Filtering Face Piece“ der Schutzklasse zwei vielerorts Pflicht. Zusätzlich gilt nun der auf zwei Meter ausgeweitete Sicherheitsabstand.
Online seit gestern, 23.36 Uhr
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Im Handel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Märkten, bei Dienstleistern wie Kfz-Werkstätten sowie in Ordinationen und Verwaltungsgebäuden müssen ab 25. Jänner höherwertige FFP2-Masken getragen werden. Die Masken sollen zum Selbstkostenpreis in Supermärkten angeboten werden. Allerdings kündigten mehrere Supermarktketten an, sie zu Beginn der Woche gratis zu verteilen.

Langfristig ist geplant, die Masken zum Selbstkostenpreis anzubieten. Einkommensschwachen sollen sie gratis zur Verfügung gestellt werden. Bis sie sich solche beschaffen können, gilt eine Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht.

Kinder ausgenommen
Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgenommen. Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können weiter einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen und darf dann einen Gesichtsschild tragen.

Personen, denen auch das aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, sind von der Pflicht ausgenommen. Dazu gehören auch schwangere Frauen.

Wer gegen die Tragepflicht einer FFP2-Maske verstößt, muss mit einem Organstrafmandat von 25 Euro rechnen. Das sieht eine neue Verordnung des Gesundheitsministeriums vor, die am Freitag kundgemacht wurde.

Je feuchter, desto weniger Schutz
Auch für die FFP2-Maske gilt, dass sie maximal drei bis vier Stunden getragen werden soll, denn mit zunehmender Durchfeuchtung sinkt die Schutzwirkung. Einen 100-prozentigen Schutz vor infektiösen Aerosolen bietet auch diese Version nicht, aber sie bietet einen deutlich besseren Schutz.

Die Aerosole, also die festen oder flüssigen Partikel einer Größe von 0,001 und mehreren 100 Mikrometern (ein Mikrometer ist ein Tausendstel Millimeter, Anm.), verteilen sich mit Luftströmungen relativ schnell und auch über größere Distanzen. Speziell kleine Aerosolpartikel können dabei sehr lange in der Luft und damit auch in Räumen verbleiben.

Drei Kategorien
FFP-Masken werden in drei Kategorien eingeteilt – eins bis drei. Ursprünglich sind sie aus dem Handwerk zum Schutz gegen Staub und andere giftige Stoffe bekannt. Die unterschiedliche Bezeichnung geht darauf zurück, wie viele Aerosole die Masken filtern können. FFP2-Masken müssen mindestens 94 Prozent und FFP3-Masken mindestens 99 Prozent der Testaerosole filtern.

Die höchste Klasse ist laut Gesundheitsministerium für Gesundheitsberufe während aerosolverursachenden Tätigkeiten (Absaugen, Intubieren etc.) empfohlen wie auch für Zahnärzte bei Tätigkeiten mit Aerosolproduktion. Weil der Filter einer FFP-3-Maske sehr dicht ist, wird das Atmen damit schwer, die Maske kann daher nur für kurze Zeiträume getragen werden.

Eigene CoV-Variante der FFP2-Maske
Eine österreichische „Spezialität“ ist die auf der Website des Gesundheitsministeriums angeführte „Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA)“, die adäquat zu den FFP2-Masken geprüft und getragen wird. Diese müssen jedoch nicht das komplette Prüfverfahren der ÖNORM EN 149 durchlaufen, sie können laut Ministerium aber ebenfalls für die Pflege und Betreuung von infektiösen Patienten und Covid-19-Verdachtsfällen verwendet werden, sofern nicht aerosolproduzierende Tätigkeiten ausgeübt werden.

Schrittweise ausgeweitet
FFP2-Masken waren bereits in der neuen Teststrategie der Bundesregierung vorgesehen, denn bei den wöchentlichen Tests gewisser Berufsgruppen (u. a. Lehrer und Lagerarbeiter) galt dort die Auflage für Testverweigerer, die höherwertige FFP2-Maske statt des üblichen Mund-Nasen-Schutzes zu tragen. Seit 24. Dezember ist die Maske bereits Pflicht beim Besuch von Skigebieten im Bereich geschlossener Gondeln und den dazugehörigen überdachten „Anstehzonen“.

Zudem gilt, dass eine FFP2-Maske bei Pflege und Betreuung von infektiösen Patienten und bei Covid-19-Verdachtsfällen empfohlen ist, wie sie auch beim Besuch von Alten- und Pflegeheimen und von vulnerable Bevölkerungsgruppen getragen werden sollte. Masken mit Ventil, durch das die verbrauchte Atemluft wieder ausgeblasen wird, sind dagegen tabu, schützen nur den Träger und sind laut Ministerium daher nur Gesundheitsberufen im Umgang mit infektiösen Patienten und Bewohnern vorbehalten.

Zweimeterabstand gilt
Zudem gilt in der Öffentlichkeit nunmehr ein Zweimeterabstand. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.

Ergänzend zu den schon bisher verpflichtenden Tests im Gesundheits- und Pflegebereich sind nun auch für Arbeitnehmer mit Kundenkontakt (z. B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr), Lehrer und Elementarpädagogen, Arbeiter in der Lagerlogistik, sofern der Mindestabstand regelmäßig unterschritten wird, Personen im öffentlichen Dienst im Parteienverkehr und Spitzensportler (Kontakt- und Mannschaftssport) wöchentliche Berufsgruppentestungen vorgesehen.

Dabei gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Für getestete Personen ist ein Mund-Nasen-Schutz ausreichend. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patienten bzw. Bewohnern) vorgeschrieben. Für Bibliotheken ist zudem „Click & Collect“ möglich.
25.01.2021, red, ORF.at/Agenturen

Link:
FFP2 statt MNS: Verschärfte Maskenpflicht in Kraft
 

josef

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#32
Öffnungsschritte
Die neuen Regeln
Mit 8. Februar sind die CoV-Maßnahmen hierzulande gelockert worden. Die Ausgangsbeschränkungen gelten wieder nur nachts, es gibt weiter Kontaktbeschränkungen. Schulen, Handel und Museen dürfen wieder aufsperren – wenn auch nur unter strengen Auflagen. Auch körpernahe Dienstleister wie Friseure dürfen ihre Dienste wieder anbieten. Hier sollen nun die „Eintrittstests“ zum Einsatz kommen.
2. Februar 2021, 16.11 Uhr (Update: gestern, 23.28 Uhr)
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Dauer
Die neuen Regeln gelten ab 8. Februar. Wie lange sie in Kraft sein werden, ist noch offen. In zwei Wochen will die Regierung die Maßnahmen evaluieren. Dann soll auch über allfällige weitere Lockerungen gesprochen werden. Zugleich betont die Regierung aber, dass auch wieder Verschärfungen angedacht sind, sollten sich die Zahlen verschlechtern.

Ausgangsbeschränkungen
Die Ausgangsbeschränkungen gelten nun nicht mehr durchgehend 24 Stunden, sondern in den Nachtstunden von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Den eigenen privaten Wohnbereich darf man zu dieser Zeit nur aus bestimmten Gründen verlassen. Dazu zählt unter anderem: die Arbeit, notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, anderen Menschen zu helfen und sie zu pflegen, Bewegung an der frischen Luft sowie unaufschiebbare Behördenwege.

Zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse zählt dabei auch explizit das Treffen einzelner wichtiger Bezugspersonen. Hier gilt während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung weiterhin, dass sich ein Haushalt (eine oder mehrere Personen) und eine Einzelperson eines anderen Haushalts treffen dürfen.

Kontaktbeschränkungen
Leicht entschärft wurden die Regeln hinsichtlich Treffen mit nicht haushaltszugehörigen Personen untertags. Mit 8. Februar dürfen sich Menschen, die in einem Haushalt zusammenleben, mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Es gilt aber die Höchstzahl von vier Erwachsenen und insgesamt sechs aufsichtspflichtigen Kindern. Das gilt explizit auch für Privatbereiche außerhalb des Wohnbereichs wie Gärten, Scheunen, Schuppen und Garagen. Grundsätzlich ausgenommen von den Beschränkungen sind u. a. das Treffen mit dem Lebenspartner und Aufsichtspflichten über minderjährige Kinder.

Abstandsregeln und Maskenpflicht
Weiterhin gilt die Vorgabe im öffentlichen Raum zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, einen Abstand von zwei Metern einzuhalten. Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden musste, gilt mit 8. Februar eine FFP2-Masken-Pflicht. Das gilt auch für alle öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen und ebenso bei derzeit erlaubten Veranstaltungen wie etwa Begräbnissen oder Demonstrationen. Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt grundsätzlich die Zweimeterregel – zumindest solange aufgrund der Zahl der Fahrgäste genug Platz dafür ist.

QuickHoney/ORF.at
Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgenommen. Ab dem Alter von 14 Jahren muss eine FFP2-Maske getragen werden. Wer aus medizinischen Gründen keine FFP2-Maske tragen kann, darf einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wem auch das nicht zuzumuten ist, darf einen Gesichtsschild tragen. Personen, denen auch das aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, sind von der Pflicht ganz ausgenommen. Nachgewiesen werden müssen die Ausnahme aber immer durch ein ärztliches Attest.

Handel
Mit 8. Februar darf wieder der gesamte Handel öffnen. Allerdings wurden die Auflagen noch einmal nachgeschärft. So muss in allen Geschäften eine FFP2-Maske getragen werden. Pro Kunde müssen im Geschäftslokal 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
In Einkaufszentren ist das Verweilen in allgemeinen Bereichen verboten. Auch Speisen und Getränke dürfen dort nicht konsumiert werden. Für die Berechnung der Besucherzahl nach der Quadratmeterregel wird allein die Fläche der Geschäftslokale verwendet.

Körpernahe Dienstleister
Körpernahe Dienstleister dürfen wieder aufsperren. Unter diese Dienstleistungen fallen insbesondere Friseurinnen und Friseure, Kosmetik- Piercing- oder Tätowierstudios, Massagen sowie Maniküre, Pediküre
oder Nagelstudios. Anders als in Geschäften reichen hier pro Kundin und Kunde zehn Quadratmeter an Platz. Dafür kommen aber nun die „Eintrittstests“ zum Einsatz. Für einen Haarschnitt oder eine Maniküre muss man das negative Ergebnis eines PCR-Tests oder Antigen-Tests vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist – wobei dabei die Testabnahme gemeint ist.

QuickHoney/ORF.at
Die Tests können in Apotheken oder in Arztpraxen vorgenommen werden. Gültig sind auch Ergebnisse von Testangeboten der Bundesländer und medizinischen Laboren. Das gilt auch für Tests in Betrieben unter medizinischer Aufsicht. Nicht akzeptiert werden hingegen Selbsttests zu Hause, weil man einen Nachweis auf Papier oder per SMS braucht.

Ausgenommen von der Testpflicht sind alle Menschen, die in den vergangenen sechs Monaten eine CoV-Infektion durchgemacht haben und mittlerweile wieder genesen sind. Das gilt auch für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. Außerdem entfällt laut Ministerium die Testpflicht, wenn Friseur oder Fußpflegerin nach Hause kommen – etwa zu älteren Menschen, die nicht mehr mobil sind.

Keine Testpflicht für Physiotherapie
Für Gesundheitsdienstleistungen (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie, Heilmassagen) ist laut Verordnung
kein Test nötig. Hier ist allerdings eine FFP2-Maske Pflicht.

Schulen, Kindergärten und Unis
Eine Art Testpflicht wird auch für den Schulbetrieb eingeführt, der nunmehr wieder mit Unterricht im Schulgebäude stattfindet. Unterschieden wird zwischen Volksschule und höheren Schulstufen. In der Volksschule findet der Unterricht wieder zur Gänze in der Schule statt. Allerdings werden die Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche getestet. Zum Einsatz kommt der „Nasenbohrtest“, der verhältnismäßig einfach und nicht schmerzhaft ist. Beim ersten Test in der Schule können Eltern auf Wunsch auch mit dabei sein.

Höhere Schulstufen werden wieder im Schichtbetrieb in zwei Gruppen unterrichtet (Montag und Dienstag sowie Mittwoch und Donnerstag). Am Freitag bleiben die Schüler grundsätzlich weiterhin zu Hause. In der Oberstufe und in Sonderschulen darf allerdings freitags zusätzlich Unterricht in kleinen Gruppen stattfinden. An Oberstufenschulen und Sonderschulen kann in Ausnahmefällen – etwa bei Internatsschulen und lehrgangsmäßig orientierten Berufsschulen – auch überhaupt auf den Schichtbetrieb verzichtet werden. Das muss jedoch die Bildsungsdirektion genehmigen.
Beim Schichtbetrieb wird jeweils am ersten Tag des Präsenzunterrichtsblocks in der Schule ein CoV-Test durchgeführt. Wenn Eltern den Test für ihre Kinder verweigern, müssen die betreffenden Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Schulstufe im Distance-Learning verbleiben. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder und Jugendliche, die in den vergangnene sechs Monaten eine Covid-19-Erkrankung durchgemacht haben oder einen Antikörper-Nachweis erbringen. Beides ist jeweils durch ein ärztliches Attest zu belegen.

Volksschülerinnen und -schüler müssen im Schulgebäude grundsätzlich einen Mund-Nasen-Schutz tragen, an ihrem Platz in der Klasse dürfen sie diesen aber abnehmen. In der Unterstufe müssen die Schülerinnen und Schüler auch im Unterricht am Platz einen Mund-Nasen-Schutz tragen. An den Oberstufen ist statt eines Mund-Nasen-Schutzes eine FFP2-Maske zu tragen. Allerdings ist beim Tragen einer FFP2-Maske einmal stündlich eine Maskenpause vorzusehen.

Die Kindergärten wechseln in den Normalbetrieb. Das bedeutet vor allem, dass für Kinder im letzten Kindergartenjahr wieder Besuchspflicht herrscht. Die Universitäten bleiben weiterhin im Distance-Learning. Erlaubt werden nun wieder Aus- und Weiterbildungen in Fahrschulen. Führerscheinkurse dürfen somit wieder stattfinden – mit Zweimeterabstand und FFP2-Maske. Auch Fahrprüfungen können abgenommen werden.

Kultur, Veranstaltungen und Freizeit
Geöffnet werden unter den gleichen Voraussetzungen wie der Handel Museen (dazu zählen auch Wanderausstellungen), Bibliotheken, Archive und Tiergärten. Das heißt, es gilt beim Besuch eine FFP2-Maskenpflicht. Außerdem müssen auch hier pro Person 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

Veranstaltungen bleiben weiterhin nahezu komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kulturevents, Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte. Ausnahmen gibt es nur für Sportveranstaltungen, aber ohne Publikum. Auch Theater und Oper bleiben weiterhin geschlossen.
Gastronomie und Tourismus
Die gesamte Gastronomie wird über den 7. Februar hinaus für den Kundenbetrieb weiter nicht geöffnet: Mitte Februar soll evaluiert und eine Entscheidung getroffen werden, ob eine Öffnung im März möglich ist. Die Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6.00 bis 19.00 Uhr weiterhin gestattet. Dabei dürfen weiterhin keine offenen alkoholischen Getränke verkauft werden. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Von der Schließung sind neben Restaurants auch Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen.

Auch der Tourismus steht bis Ende Februar still. Damit bleiben für die Hotellerie wohl nur die Osterferien, die am 27. März starten. Mitte Februar wird die Lage zwar noch einmal evaluiert, eine Öffnung gibt es trotzdem frühestens mit Ablauf des Monats.

Sport und Skibetrieb
Sport im Freien alleine ist wie seit Beginn der Pandemie weiter erlaubt. Alle Kontaktsportarten (z. B. Fußball) bleiben untersagt. Davon ausgenommen ist der Spitzensport. Sportstätten im Inneren sind für Hobbysportler weiterhin geschlossen. Geöffnet bleiben Sportstätten im Freien (etwa Loipen und Eislaufplätze), es muss der Mindestabstand eingehalten werden, und es müssen zwanzig Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen. Auch der Skibetrieb ist möglich.

Bei der Liftbenützung sowie in den Wartebereichen ist das Tragen einer FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr verpflichtend, Kinder ab sechs Jahren müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Kinder unter sechs Jahren brauchen keine Maske zu tragen. Geschlossene oder abdeckbare Lifte (Gondeln, Kabinen, abdeckbare Sessellifte) dürfen nur zur Hälfte belegt werden – das gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.

Homeoffice und Arbeitsplatz
Zu keinen Änderungen führt die Verschärfung der Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Dort muss in geschlossenen Räumen weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z. B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält. Ausnahmen gibt es, sofern die Arbeit mit Maske nicht möglich ist (z. B. Schauspielproben). In solchen Fällen müssen „organisatorische Maßnahmen“ getroffen werden (etwa die Bildung von festen Teams). Wie bisher wird Homeoffice Unternehmen zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben.
Darüber hinaus gelten weiterhin Sonderregeln für
  • Angestellte in Kindergärten, die in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen,
  • Lehrerinnen und Lehrer,
  • Menschen, die in Bereichen der Lagerlogistik arbeiten, wo sie keinen Zweimeterabstand einhalten können
  • Personen mit Kundenkontakt
  • sowie Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind.
Sie müssen einmal pro Woche einen Nachweis über einen negativen Antigen-Test oder einen negativen PCR-Test vorweisen. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, müssen sie beim Kontakt mit anderen Menschen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Einreisebeschränkungen
Pendlerinnen und Pendler müssen sich künftig registrieren und einem Coronavirus-Test unterziehen. Für die anderen Einreisenden bleibt im Wesentlichen alles gleich. Die zehntägige Quarantäne kann nach fünf Tagen durch Freitesten durchbrochen werden.

QuickHoney/ORF.at
Was die Pendler angeht, müssen sie sich einmal pro Woche wie alle anderen Einreisenden registrieren. Zudem müssen sie ein Antigen- oder PCR-Test-Ergebnis mitführen, das nicht älter als sieben Tage ist. Jene Pendler, die seltener als einmal pro Woche nach Österreich kommen, müssen sich jeweils vor der Einreise registrieren. Verpflichtend ist die Registrierung ab 10. Februar, ab 7. Februar ist sie möglich.

Verlängert werden auch die Grenzkontrollen zu den Nachbarländern Tschechien und Slowakei. Laufend Kontrollen gibt es überdies zu Ungarn und Slowenien. Die stichprobenartigen Kontrollen zu Italien, Deutschland, der Schweiz und Lichtenstein sollen intensiviert werden.
Neuerungen gibt es infolge des EU-Austritts für Briten. Sie dürfen – außer in Ausnahmefällen wie Geschäftsreisen – nicht mehr in Österreich einreisen, solange Großbritannien als Risikoland gilt.

Alters- und Pflegeheime
In Alters-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohnerinnen und Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden (z. B. den Eltern). Ausgenommen von der Besuchsbeschränkung ist die Palliativ- und Hospizbegleitung.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen mindestens einmal wöchentlich einen Test machen und durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines CoV-Tests vorweisen, dasselbe gilt für Besucher. In Spitälern gelten dieselben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es für die Begleitung bei Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung sowie bei der Palliativ- und Hospizbegleitung.

Eheschließungen, Begräbnisse und Gottesdienste
Eheschließungen am Standesamt sind weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und FFP2-Maskenpflicht. Auch in Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss ein FFP2-Maskenschutz getragen werden und ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden.

Höhere Strafen
Deutlich höher fallen die Strafen beim Verstoß gegen die Maskenpflicht und den Mindestabstand aus. Statt zuvor 25 bzw. 50 Euro kommt ein Organmandat nun auf 90 Euro.
08.02.2021, red, ORF.at/Agenturen

Link:
Öffnungsschritte: Die neuen Regeln
 

josef

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#33
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Tiroler Grenzen werden nun kontrolliert
Wer Tirol verlassen will, muss mit Freitag einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Hunderte Polizisten und Soldaten kontrollieren die innerösterreichischen Übergange zu Vorarlberg und Salzburg, aber auch die Grenzen zu Italien und Deutschland. Und von dort kommt für Tirol weiteres Ungemach.
Online seit heute, 0.15 Uhr
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Der Landespolizeidirektor Edelbert Kohler bat um die Mithilfe der Bevölkerung. „Die Polizei sieht sich einmal mehr mit einer neuen großen Herausforderung konfrontiert, die wir nur mit der Unterstützung aller bewältigen können“, erklärte er am Donnerstag in einer Aussendung.

„Helfen Sie uns und vor allem sich selbst, Unannehmlichkeiten, lange Wartezeiten und Staus zu vermeiden, und kümmern Sie sich rechtzeitig um eine Testbestätigung, wenn Sie das Bundesland verlassen müssen“, appellierte der Polizeichef an die Bevölkerung.
Die Maßnahmen waren am Dienstag von der Bundesregierung verkündet worden. Am Wochenende hatten die Bundesregierung und die Tiroler Landesregierung um Regelungen zur Eindämmung der zuerst in Südafrika nachgewiesenen Coronavirus-Variante gerungen. Am Montag hatten sowohl Tirol als auch das Gesundheitsministerium Verschärfungen präsentiert, die aber einhellig als zu schwach bewertet worden waren.

Durchreisende müssen Bestätigung vorweisen
Ausgenommen von den Ausreisetests sind neben Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr die Blaulichtorganisationen, der Güterverkehr und Transitpassagiere: Für Pkw-Insassen, die lediglich durch Tirol durchreisen wollen, werden bei der Einreise Durchfahrtsbestätigungen ausgestellt, die dann bei der Ausreise vorgewiesen werden müssen. Pendler sind von der Verordnung jedoch nicht ausgenommen, sie benötigen ebenfalls einen negativen Coronavirus-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Selbsttests werden nicht anerkannt.

Zudem ersuchte die Polizei, zum Schutz der Beamten während der Kontrollen eine FFP2-Maske zu tragen – auch wenn man alleine im Pkw ist. Die Verordnung gilt für zehn Tage, also bis 21. Februar – und zwar im Bundesland Tirol, ausgenommen Osttirol, die Exklave Jungholz und das nur von Deutschland aus erreichbare Rißtal in der Nähe des Achensees – mehr dazu in tirol.ORF.at.

Logistische Herausforderung
1.200 zusätzliche Polizisten und Soldaten sollen an Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen, in Zügen, auf dem Flughafen und auf Flugfeldern kontrollieren. Auch das Bundesheer wird sein Aufgebot in Tirol verstärken. „Ab Freitag sind in Tirol 1.000 Soldatinnen und Soldaten aus ganz Österreich gemeinsam mit der Polizei im gesundheitsbehördlichen Ein- und Ausreisemanagement, der Kontaktnachverfolgung und bei Massentests eingesetzt“, erklärte Gerhard Pfeifer, stellvertretender Militärkommandant von Tirol. Geschlossen sind auch die Verbindungslifte in grenzüberschreitenden Skigebieten.

Teststationen an vier Bundesland-Grenzorten
An vier innerösterreichischen Grenzstandorten – nämlich Waidring, Hochfilzen und auf dem Pass Thurn an der Grenze zu Salzburg sowie in Schnann bzw. Pettneu an der Grenze zu Vorarlberg – werden mobile Testbusse rund um die Uhr stationiert. „Damit können wir jenen Personen, die kein aktuelles Testergebnis für die Ausreise aus Tirol in ein Nachbarbundesland vorweisen können, noch unmittelbar vor dem gewünschten Grenzübertritt eine Testmöglichkeit bieten“, sagte Elmar Rizzoli, Leiter des Coronavirus-Einsatzstabes des Landes.

Das Testergebnis sei in jedem Fall vor dem Grenzübertritt abzuwarten. Sollte der Antigen-Test positiv ausfallen, wird in der Folge direkt an Ort und Stelle ein PCR-Test durchgeführt. Eine Weiterfahrt ist dann nicht mehr möglich, denn die betroffene Person muss sich in Heimquarantäne begeben, bis das PCR-Testergebnis vorliegt. Für Personen, die keinen Wohnsitz in Tirol haben, steht eine Quarantäneunterkunft zur Verfügung.
Ob es eine tatsächliche flächendeckende Kontrolle geben kann, das heißt, dass jede einzelne Person, die aus Tirol ausreist, kontrolliert wird, ist unklar. Angekündigt wurde aber ein sehr „engmaschig“ gespanntes Netz. Neben der Handvoll innerösterreichischer Grenzen werden auch die rund 20 bis 30 Übergänge nach Italien und Deutschland überwacht.

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Einige der wichtigen Grenzstationen, große Symbole bei der Staatsgrenze, kleine bei Bundeslandgrenzen

Deutschland mit Einreisebeschränkungen
Bei Letzteren wird auch die deutsche Seite wieder aktiv. Die deutsche Regierung stuft Tirol als Mutationsgebiet ein. Das teilte der Sprecher des deutschen Innenministeriums mehreren deutschen Medien mit. Nach Angaben der „Bild“-Zeitung haben Experten aus dem Innen-, Außen- und Gesundheitsministerium Grenzkontrollen und Einreiseverbote zu Tirol und Tschechien beschlossen. Sie sollen am Sonntag starten.
Tirol, aber auch Tschechien werden als Virusmutationsgebiete eingestuft. Innenminister Horst Seehofer habe entschieden, ab Sonntag neben den seit der Flüchtlingskrise bestehenden Binnengrenzkontrollen zu Österreich auch an den Grenzen zum Nachbarland Tschechien vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen.

Zuvor hatte der bayrische Ministerpräsident Markus Söder gefordert, dass Tirol und Tschechien zu Mutationsgebieten erklärt werden. Einreisen dürfe dann nur, wer einen negativen Coronavirus-Test vorlegen kann. Söder erläuterte in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“, dass es dabei keine Ausnahmen geben solle.

Tiroler Kammer-Präsidenten wollen auch Einreisetests
Die drei Tiroler Präsidenten von Wirtschafts-, Arbeiter- und Landwirtschaftskammer, die zuletzt immer wieder für Aufsehen gesorgt hatten, forderten unterdessen neben den verpflichtenden Ausreisetests auch Einreisetests nach Tirol.
So solle verhindert werden, dass symptomfreie Infizierte ins Land kommen, die dann erst bei der Ausreise aus Tirol positiv getestet werden. „Denn dann würde es natürlich fälschlicherweise heißen, dass sich diese Personen in Tirol angesteckt haben“, meinte Wirtschaftskammer-Präsident Christoph Walser. Für Landwirtschaftskammer-Präsident Josef Hechenberger (ÖVP) sei ein solcher Test „nur fair“ – mehr dazu in tirol.ORF.at.
Erwin Zangerl (ÖVP), Arbeiterkammer-Präsident Tirols, sprach sich wiederum dafür aus, dass Tirol nun aufgrund der sich ausbreitenden, zuerst in Südafrika nachgewiesenen Mutante „wirksame Impfstoffe bekommen“ müsse, „um jene, die sich schützen lassen wollen, impfen zu können“. Eine Impfbevorzugung Tirols wurde aus dem Gesundheitsministerium wie auch aus anderen Bundesländern bereits abgelehnt.

Zwölf neue Verdachtsfälle
In Tirol traten unterdessen zwölf neue Verdachtsfälle auf die zuerst in Südafrika nachgewiesene Mutation auf. Auch bei den durch Voll- oder Teilsequenzierung bestätigten Fällen gab es eine Steigerung auf nunmehr insgesamt 190. 176 davon waren bereits vollsequenziert, wovon aktuell vier Fälle aktiv positiv waren. Bei weiteren 14 Fällen lag eine Teilsequenzierung vor. Zudem wiesen aktuell 248 Fälle einen PCR-Verdacht auf die Mutation auf. Diese sollen nun teil- bzw. vollsequenziert werden. Bei allen Fällen zusammen – also vollsequenziert, teilsequenziert und Verdachtsfälle – gab es 145 aktiv Positive – mehr dazu in tirol.ORF.at.
12.02.2021, red, ORF.at/Agenturen

Links:
Test bei Ausreise: Tiroler Grenzen werden nun kontrolliert
 

josef

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#34
Ab Donnerstag 25.03.2021 "Ausreisetests" für die Bezirke Wiener Neustadt, Neunkirchen und die Stadt Wiener Neustadt durch Vorlage eines max. 48 Stunden alten Antigen-Test erforderlich!

Süden Niederösterreichs wird ab Donnerstag zur Sperrzone
Ausreisetests ab Donnerstag für Wr. Neustadt-Land und Neunkirchen: Ob man für den Wechsel zwischen den betroffenen Gebieten ebenfalls einen negativen Test benötigt, wird noch geprüft.
von Patrick Wammerl
Tagelang hat es sich bereits angekündigt, ab Donnerstag punkt 0 Uhr ist es nun fix. Neben der Stadt Wiener Neustadt werden auch die angrenzenden Bezirke Wiener Neustadt-Land sowie Neunkirchen zum Hochinzidenzgebiet. Die Polizei wird ab Donnerstagfrüh, analog zu den seit Tagen herrschenden Ausreisebeschränkungen in der Stadt Wiener Neustadt, auch in den beiden angrenzenden Bezirken die Autolenker und Insassen auf negative Coronatests überprüfen. Auf Grund der vorhandenen personellen Kapazitäten allerdings nur stichprobenartig, bestätigt ein Sprecher der nö. Landespolizeidirektion.

Damit reagiert das Gesundheitsministerium auf die anhaltend hohe 7-Tages-Inzidenz in diesem Gebiet. In Wiener Neustadt-Stadt, wo seit 13. März Ausreisekontrollen stattfinden, betrug diese am Dienstag laut dem Dashboard der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) 460,5. Zum sechsten Mal in Folge lag der Bezirk Neunkirchen (484,1) über 400, zum siebenten Mal hintereinander und zum elften Mal in den vergangenen zwölf Tagen der Bezirk Wiener Neustadt-Land mit 420,1. „Damit sind Ausreisetests unumgänglich“, heißt es dazu aus dem Ministerium.

Verordnung tritt in Kraft
Die entsprechende Verordnung tritt am Mittwoch in Kraft. Logistisch werden die Kontrollen für die Polizei und die 80 betroffenen Gemeinden eine riesige Herausforderung. Immerhin gilt es ein Gebiet mit der Größe von 2.200 Quadratkilometern und fast 215.000 Einwohnern in den drei betroffenen Bezirken zu überwachen. Das Testangebot in den Kommunen muss massiv ausgeweitet werden, weil ein Antigen-Test für die Ausreise nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Laut dem Bezirkshauptmann von Wiener Neustadt-Land, Markus Sauer, wird derzeit geprüft, ob Personen, die zwischen den Hochinzidenz-Bezirken verkehren einen negativen Test benötigen, oder nur dann ,wenn sie die Region verlassen.

Süden Niederösterreichs wird ab Donnerstag zur Sperrzone


ACHTUNG für Gäste aus anderen Bezirken bzw. aus der Bundeshauptstadt!

Ausreisetests auch für Wiener Hausberge
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Die Ausreisekontrollen in den Bezirken Wiener Neustadt-Land und Neunkirchen betreffen auch die Wiener Hausberge. Touren auf der Hohen Wand, dem Semmering, dem Schneeberg oder der Rax sind momentan nur mit negativem Testergebnis möglich.
Online seit heute, 15.28 Uhr
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„Wiener Hausberge = Friseur“, machte der Alpenverein-Gebirgsverein auf Facebook aufmerksam.
So sind Touren, etwa auf der Hohen Wand, dem Semmering, dem Schneeberg oder der Rax, momentan nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis mitgeführt wird.


Seit Donnerstag, 0.00 Uhr, sind in den Bezirken Wiener Neustadt-Land und Neunkirchen die coronavirusbedingten Ausreisekontrollen in Kraft. Wer von außerhalb dieser Bezirke kommt und etwa einen Ausflug auf die Wiener Hausberge plant, benötigt bei der Heimfahrt einen negativen Antigen-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist. Die Polizei kontrolliert stichprobenartig an den Bezirksausfahrten.

Soziale Netzwerke vollständig anzeigen:
‼️ ACHTUNG: Wiener Hausberge = Friseur Touren in den Bezirken Wiener Neustadt und Neunkirchen (z.B. Hohe Wand,...
Posted by Alpenverein-Gebirgsverein on
Thursday, March 25, 2021
Auch Skifahrer, die es am Wochenende von der Bundeshauptstadt auf die Skigebiete Zauberberg auf dem Semmering und Stuhleck zieht, sollten unbedingt ein aktuelles negatives Testergebnis mit sich führen. Auf dem Zauberberg selbst muss ein solches zwar nicht vorgezeigt werden, hieß es seitens der Betreibergesellschaft am Donnerstagnachmittag auf APA-Anfrage. Es gilt FFP2-Maskenpflicht auf dem Betriebsgelände, im Kassabereich, in den Seilbahnanlagen und in geschlossenen Räumen.

„Bei der Ausreise aus dem Bezirk Neunkirchen wird aber stichprobenartig kontrolliert, ob man wirklich einen negativen Test dabei hat“, wurde betont. Der Skibetrieb auf dem Zauberberg wird bis 5. April aufrechterhalten. Der Zutritt ist nur mit einem gültigen Ticket, das online erworben werden kann, bzw. einer Reservierung möglich.

Die Parkplätze auf dem Semmering mussten Anfang des Jahres gesperrt werden, weil der Andrang von Wintersportgästen zu groß war – mehr dazu in Ansturm am Semmering: Parkverbot gefordert (noe.ORF.at; 4.1.2021). Auf der Hohen Wand (Bezirk Wiener Neustadt) zog man wegen des Besucheransturms im Februar die Notbremse. Der Naturpark war im Lockdown ein beliebtes Ziel, um spazieren zu gehen oder zu wandern. Aus Sicherheitsgründen wurde das Kontingent an Parkplätzen reduziert – mehr dazu in Besucheransturm: Hohe Wand zieht Notbremse (noe.ORF.at; 3.2.2021).

Anzeigen ab Freitag
Die Verordnungen in den beiden betroffenen Bezirken Neunkirchen und Wiener Neustadt-Land sehen nun eine generelle Ausnahme in Sachen Testnachweis bis einschließlich Donnerstag befristet vor. Anzeigen bei Verstößen soll es ab Freitag geben.
Im Süden Niederösterreichs bildet sich nun quasi ein 80 Kommunen und mehr als 209.000 Einwohner umfassender Hochinzidenzraum. Notwendig wurden die Verordnungen, weil die 7-Tage-Inzidenz in den Regionen jeweils zumindest eine Woche über der laut dem Gesundheitsministerium maßgeblichen Schwelle von 400 lag – mehr dazu in Weitere Ausreisekontrollen in Kraft (noe.ORF.at; 24.3.2021).

ORF / Fischer
Auch der Semmering gilt als beliebter Hausberg der Wiener. Wer einen Ausflug dorthin plant, braucht für die Rückreise ein negatives Testergebnis.
Die 7-Tage-Inzidenz war am Donnerstag in allen drei mit Ausreisebeschränkungen belegten Regionen rückläufig. Der Bezirk Neunkirchen verzeichnete laut dem Dashboard der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) einen Wert von 434,3. Wiener Neustadt (397,2) und der Bezirk Wiener Neustadt-Land (357,6) lagen erstmals seit längerer Zeit unter der 400er-Marke. Werte über 300 wiesen auch die Bezirke Scheibbs (391,2) und Baden (361,2) auf.

Wr. Neustadt: Keine Kontrollen zwischen Stadt und Bezirk
In Wiener Neustadt werden seit 13. März stichprobenartige Ausreisekontrollen durchgeführt. Weil die Statutarstadt vom nun ebenfalls betroffenen Bezirk umgeben ist, sind nun Fahrt zwischen Wiener Neustadt und dem Bezirk Wiener Neustadt-Land ohne Kontrollen möglich. Checkpoints gibt es Rathausangaben zufolge aber in Richtung Burgenland, zum Bezirk Neunkirchen sowie bei den Autobahnauffahrten und auf dem Bahnhof.
Zusätzliche Kräfte der Exekutive werden von anderen Bezirken, der Sicherheitsakademie und der Landesverkehrsabteilung hinzugezogen, sagte Schwaigerlehner im Gespräch mit der APA. Sollte es zu Verzögerungen kommen, werden diese laut Polizei gering ausfallen. „Wir haben es in Wiener Neustadt gesehen: Die Bevölkerung ist sehr kooperativ und hat die erforderlichen Tests mit. Es gibt dementsprechend sehr wenig Wartezeiten“, sagte der Sprecher der Landespolizeidirektion Niederösterreich.
red, noe.ORF.at/Agenturen
Ausreisetests auch für Wiener Hausberge
 
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josef

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#35
Schärfere Maßnahmen
Osterregeln für den Osten
In Wien, Niederösterreich und dem Burgenland sollen ab 1. April verschärfte Coronavirus-Maßnahmen gelten. Der Großteil der Regeln führt zu Einschränkungen am Osterwochenende, so wird es etwa rund um die Uhr Ausgangsbeschränkungen geben. Manche Regeln werden über Ostern hinaus gelten.

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Ausgangsbeschränkungen, Test- und Maskenpflicht, Distance-Learning: Die von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) und den Landeshauptleuten des Burgenlands, Niederösterreichs und Wiens präsentierten Maßnahmen sollen das Infektionsgeschehen rund um Ostern eindämmen. Der Großteil soll von 1. bis 6. April gelten, also von Gründonnerstag bis zum Dienstag nach Ostern (Ferienende).

Für einige der neuen Regeln müssen noch gesetzliche Änderungen in die Wege geleitet werden. Auch eine etwaige Verschärfung der Maßnahmen, wenn diese nicht ausreichend greifen, wurde etwa von Wiens Bürgermeister Michael Ludwig (nicht ausgeschlossen.

Die wesentlichen Punkte
  • Handel und Dienstleister: Von 1. bis 6. April sperren Handel und Dienstleister – mit Ausnahme der Grundversorgung – zu. Auch Museen und Zoos schließen wieder. Von 7. bis 10. April sollen Eintrittstests im Handel verpflichtend sein.
  • Ausgangsbeschränkungen: Von 1. bis 6. April gelten die Ausgangssperren wie beim letzten harten Lockdown ganztags. Die bisherigen Ausnahmen bleiben gültig.
  • Treffen: Im Zuge der Ausgangsbeschränkungen wird es auch Einschränkungen bei Treffen geben – diese sind nur noch zwischen mehreren Personen eines Haushalts und einer einzelnen Person eines weiteren Haushalts gestattet. Bei den letzten Lockdowns gab es Ausnahmen, etwa zur Aufsicht von Minderjährigen.
  • Maskenpflicht: Ab 1. April soll die FFP2-Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen gelten – außer im eigenen Wohnbereich und wenn man sich alleine in einem Raum befindet. Auch an stark frequentierten Orten im Freien wird die Maske verpflichtend.
  • Testungen: In Betrieben soll künftig mindestens ein Test pro Woche verpflichtend werden – alternativ bleibt nur der Wechsel ins Homeoffice.
  • Schule: Nach den Osterferien wechseln alle Schülerinnen und Schüler in Distance-Learning. Erst am 11. April wird voraussichtlich wieder in den Schichtbetrieb gewechselt. Die „Nasenbohrertests“ sollen nach und nach von PCR-Tests abgelöst werden.
Auch Verschärfungen bei Grenzkontrollen
Darüber hinaus werden im Hinblick auf die steigenden Zahlen in den östlichen Nachbarländern auch die Kontrollen an den Grenzen verschärft. Für Berufspendlerinnen und -pendler sollen zwei Tests pro Woche verpflichtend werden. Insbesondere Tschechien und Ungarn wurden bei der Präsentation der Maßnahmen genannt.


CORONAVIRUS
Die aktuell gültigen Regeln


Gottesdienste unter strengen Hygienevorkehrungen
Was das Osterfest an sich anbelangt, hieß es aus den Diözesen Eisenstadt, St. Pölten und Wien, dass öffentliche Gottesdienste nur unter strengsten und mit größter Sorgfalt wahrgenommenen Präventionsmaßnahmen gefeiert werden dürfen. Liturgien sollen kurz gehalten werden, Gottesdienste nach Möglichkeit im Freien abgehalten werden.

Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen
Was die Ausgangsbeschränkungen anbelangt, gelten die schon bisher üblichen Ausnahmen – nur eben ganztags. Das bedeutet, dass die eigenen vier Wände nur aus dringenden, unaufschiebbaren Gründen verlassen werden dürfen: Fahrt zur Arbeit, Spaziergänge und Individualsport, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Abwendung von Gefahren.

Verschärfungen möglich
Mit den neuen Maßnahmen ist die Zeit von 1. bis 10. April abgedeckt. Für neue Regeln wie die Testpflicht im Handel ist eine Evaluierung angedacht. Sollte sich die Situation in den Intensivstationen nicht bessern, sind auch Verschärfungen denkbar – zumindest in Wien: Sollten die Maßnahmen keine Reduktion der Zahlen bringen, würde Wiens Bürgermeister Ludwig „noch weitreichendere Maßnahmen durchsetzen“.
26.03.2021, red, ORF.at/Agenturen
Schärfere Maßnahmen: Osterregeln für den Osten
 

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#36
Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Lockdown: Diese Regeln gelten jetzt
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In Niederösterreich, Wien und dem Burgenland gibt es seit Mitternacht wieder einen harten Lockdown, der in Niederösterreich – wie auch in Wien – bis 11. April dauern soll. noe.ORF.at mit einem Überblick, welche Regeln nun gelten.

Online seit heute, 6.06 Uhr
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Von heute, Gründonnerstag, bis inklusive 11. April bleiben die Geschäfte geschlossen, ausgenommen sind Lebensmittelshops, Tiernahrungshandel, Apotheken, Drogerien und Trafiken. Auch Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien bleiben geöffnet.

Friseure, Museen und Zoos geschlossen
Dazu müssen auch die persönlichen Dienstleister (Friseure etc.), Museen und Zoos wieder schließen. Die Ausgangsbeschränkungen, die im restlichen Österreich nur nachts gelten, werden im Osten rund um die Uhr wirksam. Das heißt, man darf Haus bzw. Wohnung nur aus bestimmten Gründen verlassen, etwa zum Einkaufen, zur Hilfeleistung, zum Kontakt mit Eltern, Kindern und Geschwistern sowie zum Aufenthalt im Freien, entweder zum Ausführen von Tieren oder zur „körperlichen und psychischen Erholung“ sowie zur Fahrt in die Arbeit.

Regeln Osterlockdown

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ORF
Diese Ausnahmen sind auch die einzigen Gründe, wegen derer man die Bundesländer während des Lockdowns verlassen oder betreten darf. Das heißt, eine Kleider-Shopping-Reise vom Burgenland in die Steiermark oder von Nieder- nach Oberösterreich ist nicht gestattet.

Strenge Regeln bei Treffen
Strenge Regeln gibt es auch für Treffen. Diese sind nur zwischen einem Haushalt und einer einzelnen Person eines anderen Haushalts erlaubt. Wenn ein Wiener seine Schwester in Tirol besuchen will, ist das also erlaubt.

Die Abholung in Geschäften und in der Gastronomie ist weiterhin erlaubt. Die angedachte FFP2-Masken-Pflicht in Innenräumen kommt nun nicht.

Die Stadt Wien verhängte unterdessen am Mittwoch eine FFP2-Maskenpflicht für fünf belebte Plätze – mehr dazu in
Maskenpflicht an fünf Plätzen in Wien (wien.ORF.at; 31.3.2021).
Plätze in Wien, an denen ab Donnerstag, 1. April 2021, verpflichtend rund um die Uhr FFP2-Masken getragen werden müssen:


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Quelle: Maskenpflicht an fünf Plätzen in Wien


Osterfeiern in Kirche
MEHR ZUM THEMA Ostern: Kein Singen, keine Fußwaschung


Oster-Gottesdienste finden statt
Die Kirchen in der Ostregion werden angesichts des verordneten Lockdowns während der Osterzeit besondere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, sie bieten aber für die Gläubigen zu diesen wichtigen christlichen Feiertagen Gottesdienste an. Die Pfarrverantwortlichen werden eindringlich darauf hingewiesen, dass die Liturgien so kurz wie möglich zu halten sind. „Wo möglich und sinnvoll sollen Gottesdienste auch im Freien gefeiert werden. Besonders wichtig ist, dass die Gläubigen am Ende jedes Gottesdienstes aufgefordert werden, nicht vor der Kirche noch beieinanderzustehen“, hieß es in einer Mitteilung.

Während des gesamten Gottesdienstes gilt die Einhaltung des Zwei-Meter-Mindestabstandes für Personen, die nicht in einem Haushalt leben. Weiters muss stets verpflichtend eine FFP2-Maske getragen werden. Dies gilt sowohl für Gottesdienste in geschlossenen Räumen wie auch im Freien. Die Maskenpflicht gilt während des gesamten Gottesdienstes.

01.04.2021, red, noe.ORF.at
Lockdown: Diese Regeln gelten jetzt
 
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josef

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#37
Ab 19. Mai:
Die Regeln für die Öffnung
Die Lockerungsverordnung für die Öffnungen mit 19. Mai liegt vor. Mit diesem Tag soll es weitreichende Lockerungen geben: Unter Auflagen aufsperren werden unter anderem die Gastronomie, der Tourismus, Sportstätten, Kultur- und Freizeitbetriebe. Kern der Öffnungsstrategie soll der „Grüne Pass“ zum Gesundheitsstatus sein. Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick.
(Update: 11. Mai 2021, 12.47 Uhr)
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Am 19. Mai kommt es zu Öffnungen in allen Bereichen, also etwa in der Gastronomie, dem Tourismus, bei Freizeit- und Sportbetrieben. Dazu gelten aber einige Regeln:
  • In allen Bereichen ist der Zutritt nur mit einem negativen Test, bei einer überstandenen Covid-19-Erkrankung oder nach einer Impfung möglich („3-G-Regel: Getestet, Genesen, Geimpft“).
  • In allen Bereichen gelten zusätzliche Sicherheits- und Hygienemaßnahmen.
  • Die Ausgangsbeschränkungen fallen.
  • Treffen sind wieder in größerem Umfang erlaubt. Tagsüber draußen sind bis zu zehn Personen plus Kinder erlaubt, von 22.00 bis 5.00 Uhr und drinnen nur vier Erwachsene aus verschiedenen Haushalten und sechs Kinder. Größere Feste müssen noch warten.
  • Bei Beerdigungen sind wieder mehr als 50 Trauergäste erlaubt.
  • In Alters- und Pflegeheimen werden die Regeln gelockert, es dürfen täglich drei Personen zu Besuch kommen. Diese brauchen einen negativen CoV-Nachweis.
  • In Krankenanstalten ist ein Besucher pro Patient zugelassen. Ausnahmen gibt es jeweils im Palliativbereich.
Zutrittsnachweis
Kern der Öffnungsstrategie sind die Zutrittstests bzw. der „Grüne Pass“. Ein negativer CoV-Status wird damit zur Voraussetzung für einen Besuch in Gasthaus, Theater und Co. Dabei gilt:
  • Gäste müssen entweder getestet, geimpft oder genesen sein.
  • Wie lange ein negativer Test gilt, hängt von der Testart ab
  • Negative Selbsttests mit einer Erfassung des Ergebnisses in einem behördlichen Datenerfassungssystem sind 24 Stunden gültig.
  • Antigen-Tests (z. B. Teststraße, Apotheke) gelten 48 Stunden.
  • PCR-Tests gelten 72 Stunden.
  • Kostenlose Tests soll es auch an Ort und Stelle geben, z.B. im Gasthaus. Diese gelten für die Dauer des Aufenthalts.
  • Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Für ältere Kinder und Jugendliche gelten auch die Schultests.
  • Der Testnachweis gilt digital und auf Papier.
  • Kontrollieren müssen die Betriebe.
  • Keine Testpflicht gibt es im Handel, in Museen und Bibliotheken.
Bei Genesenen und Geimpften gelten ebenfalls spezielle Regeln:
  • Teilgeimpfte sind ab dem 22. Tag nach Erstimpfung von der Testpflicht befreit, für maximal drei Monate.
  • Nach der zweiten Impfung verlängert sich der Gültigkeitszeitraum auf neun Monate ab dem ersten Stich.
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z. B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt neun Monate ab dem Tag der Impfung.
  • Bei den Impfungen gelten Impfpass, Impfkarte oder Ausdruck.
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung neun Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Genesene sind ab dem Zeitpunkt der Genesung ein halbes Jahr lang von der Testpflicht befreit, es gelten der Absonderungsbescheid bzw. ein Attest. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.
Registrierungspflicht
Als zusätzliche Maßnahme für die Kontaktverfolgung soll überall dort eine Registrierungspflicht in Kraft treten, wo sich Gäste mutmaßlich länger als 15 Minuten aufhalten:
  • Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungsorte, nicht öffentlichen Sportstätten und andere Freizeitbetriebe müssen die Namen, Telefonnummern und fallweise E-Mail-Adressen der Gäste erheben.
  • Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
  • Die Daten müssen sicher 28 Tage aufbewahrt und dann gelöscht werden.
  • Diese Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, sondern nur bei Bedarf der Gesundheitsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
  • Gilt nicht für Orte mit Aufenthalt im Freien (z. B. Zoos, Freibäder) und den Handel.
Gastronomie
Nach mehreren Monaten öffnet auch die Gastronomie wieder – in eingeschränktem Maß und mit Hygiene- und Sicherheitsregeln:
  • Geöffnet wird ab dem 19. Mai indoor und outdoor.
  • Für den Besuch braucht es Registrierung und einen Nachweis für den negativen CoV-Status („3-G-Regel“).
  • Die Lokale dürfen von 5.00 bis 22.00 Uhr geöffnet haben, damit bleibt auch die Nachtgastronomie geschlossen.
  • Vorgesehen sind auch Sicherheitsmaßnahmen wie Test- und Maskenpflicht beim Personal, FFP2-Pflicht abseits vom Sitzplatz und Mindestabstände zwischen den Tischen.
  • Indoor pro Tisch maximal vier Personen mit höchstens sechs Kindern (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)
  • Outdoor maximal zehn Personen plus zehn Kinder
  • In geschlossenen Räumen darf nur im Sitzen konsumiert werden (Ausnahme bei Imbissen).
  • Es darf kein Barbetrieb stattfinden.
  • Bei Take-away entfällt die Testpflicht.
Veranstaltungen
Aufatmen dürfen auch Kulturbetriebe, Sport und andere Veranstalter – sie dürfen unter Auflagen ebenfalls wieder Events durchführen:
  • Dabei gelten FFP2-Pflicht, einen Nachweis für den negativen CoV-Status („3-G-Regel“) und Registrierungspflicht.
  • Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein.
  • Es gelten für behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen folgende Besucherlimits: maximal 3.000 outdoor, 1.500 indoor.
  • Ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen es in- und outdoor maximal 50 Personen sein.
  • Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen zu maximal 50 Prozent ausgelastet sein.
  • Auch hier die ist Sperrstunde 22.00 Uhr.
  • Verköstigung darf nur sitzend stattfinden.
  • Es gilt eine Anzeigepflicht ab elf Personen. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Speis und Trank sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
  • Eine Bewilligungspflicht existiert ab 51 Gästen, nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen sind zulässig.
  • Ferienlager sind mit bis zu 20 Teilnehmenden zuzüglich vier Betreuungspersonen zulässig.
  • Für Messen gibt es keine Obergrenze bei der Teilnehmerzahl, allerdings müssen pro Person 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Freizeiteinrichtungen und Sport
Man darf bald nicht nur Sport schauen, sondern auch betreiben – auch Kontaktsport. In Fitnessstudios und anderen Freizeiteinrichtungen gilt:
  • Auch hier greifen die Regeln für den Nachweis für den negativen CoV-Status („3-G-Regel“) und Registrierung.
  • Pro Gast müssen indoor mindestens 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • Der Mindestabstand ist zwei Meter, außer es gibt besondere Schutzvorrichtungen (Plexiglas).
  • Beim Sport herrscht keine Maskenpflicht, wohl aber z. B. in Umkleiden.
  • Grundsätzlich gilt der Mindestabstand, bei Kontaktsportarten braucht es einen Testnachweis.
Beherbergung
Pünktlich zur Sommersaison öffnet auch der Tourismus wieder:
  • Bei der Anreise muss ein Nachweis für den negativen CoV-Status („3-G-Regel“) in Beherbergungsbetrieben vorgelegt werden.
  • Anschließend greifen die anderen Regeln: Bei Selbstversorgerhütten und ähnlichen Einrichtungen reicht ein einmaliger negativer Test für den Aufenthalt. Wenn im Hotel aber z. B. ein Restaurant aufgesucht wird, müssen die Regeln für die Gastronomie berücksichtigt werden.
  • Wellnessbereiche dürfen öffnen, es gilt die 20-Quadratmeter-Regel.
  • In allgemeinen Innenräumen herrscht Maskenpflicht.
Schulen
Für die Schulen gibt es eigene Regelungen Sie kehren schon am 17. Mai zum Vollbetrieb zurück:
  • Nach Volks- und Sonderschülern haben dann auch die anderen Kinder und Jugendlichen wieder fünf Tage pro Woche Unterricht im Klassenzimmer. – Voraussetzung für einen Schulbesuch bleibt weiterhin, dass man dort regelmäßig Antigen-Schnelltests durchführt.
Die Verordnung gilt von 19. Mai bis 30. Juni, für Juli wurden von der Regierung weitere Lockerungen angekündigt.
red, ORF.at/Agenturen

Links:
Ab 19. Mai: Die Regeln für die Öffnung
 

josef

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#38
Wegweiser durch das Chaos o_O:

Eintrittstests
Länder rüsten sich für Öffnungen
Am 19. Mai dürfen in Österreich Gastronomie und Tourismus ebenso wieder aufsperren wie Freizeit- und Kultureinrichtungen. Zentrales Element der Öffnungsstrategie sind Zutrittstests. Wer weder geimpft noch von einer CoV-Infektion genesen ist, braucht ein negatives Testergebnis. In den Ländern rechnet man mit deutlich mehr Nachfrage nach Tests – und versucht, sich vorzubereiten.
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„Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“: Ganze 21-mal findet sich diese Formulierung in der Lockerungsverordnung des Gesundheitsministers. Das kommt nicht von ungefähr. Die leicht sperrige Definition umschreibt die Voraussetzungen, um künftig an vielen Teilen des öffentlichen Lebens teilzunehmen: Wer ab 19. Mai ein Gasthaus besuchen, ins Kino und Theater gehen oder im Fitnesscenter trainieren will, muss entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Weil das praktischerweise gleich eine Alliteration ist, spricht die Regierung auch gerne von der „3-G-Regel“.

Konkret besagt diese Regel: Ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung gilt ein Impfnachweis in digitaler oder papierner Form als Eintrittskarte. Bis zu sechs Monate nach einer CoV-Infektion kann man auch seinen Absonderungsbescheid herzeigen. Drei Monate lang ist überdies der Nachweis eines positiven Antikörpertests gültig.

„Wohnzimmertests“ 24 Stunden lang gültig
Wer all das nicht vorweisen kann – und das ist noch immer mehr als die Hälfte aller Menschen in Österreich –, muss ein negatives CoV-Testergebnis herzeigen. PCR-Tests sind dabei 72 Stunden lang gültig, behördliche Antigen-Tests (in Teststraßen oder Apotheken) 48 Stunden. Wer lieber zu Hause mit sich alleine in der Nase bohrt, kann das künftig auch tun. Das Testergebnis muss allerdings „in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst“ werden, wie es in der Verordnung heißt. Es ist dann 24 Stunden als Eintrittstest gültig.

Von Vorarlberg aus ins restliche Österreich
Bisher kamen diese registrierten Selbsttests nur in Vorarlberg zum Einsatz. Per Onlineportal konnten sich die Vorarlbergerinnen und Vorarlberger nicht nur für einen Test in den Teststationen und Apotheken anmelden, sondern auch ihre „Wohnzimmertests“ per QR-Code registrieren – mehr dazu in vorarlberg.ORF.at.

Im Zuge der Öffnungen sollen die Selbsttests mit Registrierung nun auch in den anderen Bundesländern Einzug halten. Allerdings müssen sich die Länder selbst überlegen, wie sie das abwickeln wollen. Denn eine zentrale Plattform des Bundes gibt es – noch – nicht. Salzburg und Oberösterreich teilten bereits am Dienstag mit, dass bis zum 19. Mai ein entsprechendes Angebot zur Verfügung stehen werde.

Salzburg und Oberösterreich präsentieren Angebot
In Salzburg ist für das System aus QR-Code und App das Rote Kreuz zuständig. Pro Monat soll sich künftig jeder und jede zehn der Selbsttests mit QR-Code gratis in der Apotheke holen können. Parallel dazu kündigte Salzburg an, auch das Netz der Teststationen auszuweiten. Neben den Apotheken und den 15 permanenten Teststationen des Roten Kreuzes werden ab kommender Woche auch 75 der 119 Salzburger Gemeinden eigene Gratisteststationen anbieten – mehr dazu in salzburg.ORF.at.


DEBATTE
Öffnungen: Wie wird es nach dem 19. Mai weitergehen?



Gleich 20 Selbsttestsets mit QR-Code pro Monat kündigte die oberösterreichische Landesregierung am Dienstag an. Anders als Salzburg setzt Oberösterreich auf eine Website, mit der die Registrierung des Tests abgewickelt wird. Ansonsten ist das System aber das gleiche. Die Testkassette mit QR-Code muss vor und 15 Minuten nach der Testung fotografiert werden. Ist das Ergebnis negativ, kommt eine Bestätigung per SMS oder E-Mail – mehr dazu in ooe.ORF.at.

Wien setzt weiter aufs Gurgeln
Wien setzt bereits seit mehreren Wochen auf ein etwas anderes System: Unter dem Slogan „Alles gurgelt“ bietet die Stadt Gratis-PCR-Tests für zu Hause an. Hinter der Initiative stehen Stadt, Wirtschaftskammer, der REWE-Konzern, das Labor Lifebrain, der Technikpartner Lead Horizon sowie die Post. Allein vergangene Woche seien 280.000 Tests ausgegeben worden, so REWE-Geschäftsführer Marcel Haraszti. Die Laborkapazitäten würden freilich noch deutlich höher liegen: 1,5 Mio. Tests könnten pro Woche ausgewertet werden – mehr dazu in wien.ORF.at.
Überdies kündigte der Wiener Wirtschaftskammer-Präsident Walter Ruck an, dass mit den Öffnungen auch die Registrierungs-App für die Gastronomie Realität werden solle. Ein derartiges Tool hatte die Wirtschaftskammer in Wien bereits im Herbst in Aussicht gestellt, als die Bundeshauptstadt die Registrierung in Lokalen im Alleingang verordnet hatte. Allerdings wurde die Gastronomie mit Anfang November geschlossen, noch bevor die App zum Einsatz kommen konnte. Man habe sie aber seither weiterentwickelt, so Ruck.

Steiermark will mehr testen
Die Steiermark setzt einmal mehr auf noch mehr Antigen-Tests – in Graz etwa werden die Kapazitäten vervierfacht. Insgesamt will man laut Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer (ÖVP) künftig wöchentlich auf rund 750.000 Testungen kommen. Am 18. und 19. Mai werde es laut Schützenhöfer verlängerte Öffnungszeiten in den Teststationen bis 20.00 Uhr und in Graz bis 22.00 Uhr geben – diese sollen dann jeden Freitag angeboten werden – mehr dazu in steiermark.ORF.at.

Eintrittstests auch für Schwimmbäder
Anders als in Gastronomie, Tourismus oder bei Kulturveranstaltungen wird es für die Freibäder keine Registrierungspflicht geben. Mindestabstand, Hygieneregeln sowie eine FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen gelten aber auch im Badebetrieb. Zudem ist der Einlass nur für genesene, geimpfte oder getestete Personen erlaubt. Wien setzt wie schon im Vorjahr auf die Bäderampel sowie die Möglichkeit, Tickets online zu kaufen – mehr dazu in wien.ORF.at.

Schulbusse: Kapazitäten aufgestockt
Die Schulen nehmen bereits am 17. Mai wieder den Normalbetrieb auf. Das heißt, dass sich der Großteil der Schülerinnen und Schüler wieder gleichzeitig auf den Schulweg macht. Damit es in den Bussen nicht zu eng wird, wurden in Tirol die Kapazitäten aufgestockt. Außerdem haben einige Schulen ihre Beginnzeiten gestaffelt – mehr dazu in tirol.ORF.at.


13.05.2021, red, ORF.at/Agenturen
Eintrittstests: Länder rüsten sich für Öffnungen
 

josef

Administrator
Mitarbeiter
#39
Beantwortung einer Nachfrage "warum ich die Maßnahmen nicht auf den letzten Stand bringe" ?
Die neuen Verordnungen der Bundesregierung mit den Stufenplänen und den zwischenzeitlich schon wieder verkündeten Adaptierungen sowie den zusätzlichen Möglichkeiten von Maßnahmen durch die Bundesländer sind meines Erachtens unübersichtlich und verwirrend! Deshalb unterlasse ich weitere Einstellungen der Regeln!

Sehen wir weiter, was nach der großspurigen Ankündigung vor einigen Monaten wie z.B. "ein Sommer wie früher" der Herbst bringt und hoffen, dass zumindest ein Teil der Impfgegner "den Weg zur Nadel" findet...
 
Status
Nicht offen für weitere Antworten.
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